Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6C_2/2008/sst

Urteil vom 24 März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Schatzmann,

gegen

Amtsgericht Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, 4600 Olten, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz und Genugtuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn eröffnete ein Strafverfahren gegen X.________, nachdem am 12. Dezember 1996 in Gretzenbach A.________ erschossen worden war. X.________ wurde international zur Verhaftung ausgeschrieben und am 1. August 2005 in Belgien verhaftet. Er wurde in Auslieferungshaft gesetzt und am 12. Januar 2006 in Solothurn in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob am 6. Dezember 2006 Anklage gegen X.________ wegen Mordversuches resp. Mordes zum Nachteil von A.________.

B.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen sprach X.________ mit Urteil vom 13. bis 22. November 2007 von den Vorwürfen des Mordes und des versuchten Mordes frei. Es sprach ihm Schadenersatz von Fr. 41'300.-- und Genugtuung von Fr. 120'000.-- zu. X.________ rekurrierte gegen die Höhe der Entschädigung für Nachteile. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 24. September 2008 den Rekurs teilweise gut. Es erhöhte den Schadenersatz auf Fr. 43'100.-- und bestätigte die Genugtuung von Fr. 120'000.--.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2008 sei aufzuheben, und der Staat Solothurn habe ihm eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 215'500.-- zu bezahlen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Höhe des zugesprochenen Genugtuungsbetrages.

1.1 Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt, ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz, Genugtuung) zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung schuldhaft veranlasst oder erschwert hat (§ 36 Strafprozessordnung Solothurn vom 7. Juni 1970).

1.2 Das Hauptverfahren, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG. Das Urteil unterliegt damit - unter Vorbehalt der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - der Beschwerde in Strafsachen. Bei der Genugtuungsforderung handelt es sich um einen Haftungsanspruch gegen den Kanton Solothurn, mithin um einen auf kantonales öffentliches Recht gestützten vermögensrechtlichen Anspruch. Anders als Zivilansprüche, die Kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG mit strafrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, ist die Behandlung derartiger durch Strafverfahren ausgelöster Staatshaftungsansprüche in Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG nicht ausdrücklich geregelt. Ihr Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist nicht so eng, dass sie sinnvollerweise nur in diesem mitbeurteilt werden können, wie dies für die Verfahrens- und Parteikosten der Fall ist. Sie unterliegen daher, insbesondere auch mangels einer Art. 78 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG entsprechenden Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Forderungen, grundsätzlich der dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG. Für deren
Behandlung ist die strafrechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 33 Bundesgerichtsreglement; BGE 135 IV 43 E. 1.1.2 S. 46 mit Hinweisen).

1.3 Nach dem Gesagten steht damit für die Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Deren Ergreifung setzt einen Streitwert von Fr. 30'000.-- voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), der vorliegend erreicht ist.

2.
2.1 Die Vorinstanz hält fest, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bemessung von Genugtuungen für ungerechtfertigten Freiheitsentzug liessen sich kaum einheitliche Massstäbe ableiten. Gemäss der Zweiphasentheorie, welche das Bundesgericht im Urteil 4C.343/ 1994 angewandt habe, seien ein Grundbetrag pro Hafttag und ein pauschaler Zuschlag festzulegen. Die erste Phase orientiere sich an leicht nachvollziehbaren objektiven Kriterien, wobei Basisgrösse die ausgestandene Haft (Entzug der Bewegungsfreiheit) bilde. In der zweiten Phase werde den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen, so dem Grund des Freiheitsentzuges, der Haftempfindlichkeit, dem sozialen Umfeld und dem Leumund. Die Basisgenugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug bewege sich zwischen Fr. 100.-- und Fr. 200.-- pro Tag. Diese werde allerdings nicht linear durch Multiplikation mit den ausgestandenen Hafttagen umgerechnet, sondern bei langer Haftdauer finde ein degressiver Satz Anwendung. Vorliegend ergebe der festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.-- bei 843 Tagen Auslieferungs- und Untersuchungshaft einen Betrag von Fr. 84'300.-- (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 4 ff.). Neben der Untersuchungshaft habe der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren
weitere Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten. Durch die Haft habe er sich stark von seiner Ehefrau und seinen kleinen Kindern, welche sich in Belgien aufhielten, entfremdet. Die grosse geografische Distanz zwischen Haftort und Familien-Wohnsitz habe ihn enorm belastet. Weiter habe er vor dem Strafverfahren einen guten Leumund gehabt, so dass die rufschädigende Wirkung - wie auch die schwere Anschuldigung des Mordes und des versuchten Mordes - als schwere Verletzung in die persönlichen Verhältnisse einzustufen sei. Zu beachten sei jedoch, dass durch den Freispruch eine gewisse Wiedergutmachung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei nicht erhöht haftempfindlich gewesen. Eine Genugtuung für den weiteren immateriellen Schaden von Fr. 17'000.-- erscheine als angemessen (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 7 f.). Somit wäre eine Genugtuung von insgesamt Fr. 101'000.-- (recte Fr. 101'300.--) Entschädigung genügend. Infolge des Reformationsverbots sei dem Beschwerdeführer jedoch entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts eine Genugtuung von Fr. 120'000.-- zuzusprechen. Darin seien die 18 Tage Sicherheitshaft zwischen dem Urteil des Amtsgerichts und dessen Rechtskraft ebenfalls abgegolten (angefochtenes Urteil E. 4.4
S. 9).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Genugtuungssumme von Fr. 120'000.-- entspreche bei 862 Hafttagen einem Betrag von Fr. 139.20 pro Hafttag, was unangemessen niedrig sei. Angemessen sei ein Genugtuungsbetrag von mindestens Fr. 250.-- pro verbüssten Hafttag. Indem die Vorinstanz die Höhe der Genugtuung lediglich gestützt auf Akten bemessen und ihn nicht angehört habe, sei sie zu wenig auf die Umstände des Einzelfalls eingegangen und in Willkür verfallen. Die Vorinstanz habe nicht einmal in Erwägung gezogen, ob eine Ausnahme für die Regel des degressiven Satzes zur Bestimmung der Genugtuung vorliege. Auch wenn die erste Haftzeit besonders schwerwiegend ins Gewicht falle, bedeute dies nicht, dass die nachfolgende Zeit als weniger schlimm empfunden werde. Deshalb müsste vielmehr ein gleichbleibender, wenn nicht sogar ein progressiver Tagessatz angewendet werden. Im Übrigen sei anerkannt, dass lange Freiheitsstrafen härter seien als kurze, was auch für die Untersuchungshaft gelte. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe auch die Genugtuung für den weiteren immateriellen Schaden in willkürlicher Weise berechnet, weil sie auf die Argumente in der Rekursbegründung nur oberflächlich eingegangen sei und zur Frage
seiner persönlichen Betroffenheit keine einlässlichen Abklärungen durchgeführt habe. Er habe aufgrund der geografischen Distanz, den fehlenden Mitteln für die Reisekosten und den haftregimebedingten Besuchsrestriktionen seine Familie nur wenige Male für kurze Zeit sehen und mit dieser nur einmal pro Woche während fünf Minuten telefonieren können. Dadurch habe eine starke Entfremdung stattgefunden. Von der Inhaftierung habe sein gesamtes persönliches Umfeld erfahren und seine Freunde hätten sich trotz des Freispruchs von ihm abgewendet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz löse zudem ein Freispruch an sich noch keine wiedergutmachende Wirkung aus, da es das Recht eines Unschuldigen sei, freigesprochen zu werden. Im Übrigen habe er immer wieder Haftentlassungsgesuche gestellt. Die Strafverfolgungsbehörden hätten sogar eine Haftentlassung gegen eine Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- wegen angeblicher Fluchtgefahr abgewiesen. Damit hätten sie bewusst in Kauf genommen, ihm im Falle eines Freispruchs Schadenersatz und Genugtuung bezahlen zu müssen.

2.3 Demjenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerechtfertigt inhaftiert worden ist, steht ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zu, sofern eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Entschädigung für rechtmässige, aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindestbetrag ist zwar nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen "tort moral" ausmacht, ist jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt (BGE 113 Ib 155 E. 3b). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sich das Gericht an Präjudizien orientiert, die nach Art und Schwere der beurteilten Verletzungen zum Vergleich geeignet sind. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen (Urteil 4C.343/1994 vom 16.
Dezember 1997 E. 12b).

2.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.5 Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern das schriftliche Rekursverfahren das Willkürverbot verletzt. Auf die betreffende Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis).
Was der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 100.-- vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven Tagesansatz angewendet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b). Weiter hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt, bei der Bemessung des weiteren immateriellen Schadens, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen. Sie hat die besonders schwere subjektive Betroffenheit des Beschwerdeführers gewürdigt. So die grosse geografische Distanz zwischen Haftort und Familien-Wohnsitz, die Entfremdung zur Familie sowie die rufschädigende Wirkung des Strafverfahrens durch den schweren Tatvorwurf des Mordes. Auch die Bemessung der Genugtuung für weiteren immateriellen Schaden erscheint aus den dargelegten Gründen nicht willkürlich. Zwar räumt der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass der Freispruch an sich keine wiedergutmachende Wirkung auslöse. Die Genugtuung bezieht sich auf die Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen, die der Beschwerdeführer während dem Strafverfahren erlitt, so dass ein späterer Freispruch unerheblich ist. Angesichts des grossen Ermessens der Vorinstanz ändert dies jedoch
nichts daran, dass die Genugtuungssumme im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar und deshalb nicht willkürlich ist.

3.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Binz
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Dokument : 6C_2/2008
Datum : 24. März 2009
Publiziert : 09. April 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Entschädigung für Nachteile (Schadenersatz und Genugtuung)


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
85 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
113-IB-155 • 133-II-249 • 134-I-140 • 135-IV-43
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4C.343/1994 • 6C_2/2008
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