Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.205/2002 /bnm

Urteil vom 9. Dezember 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz, Bleicherweg 45, 8002 Zürich,

gegen

B.________ Leben,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Bergstrasse 31, 8702 Zollikon.

Versicherungsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2002.

Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1967, ist von Beruf Elektromonteur und führte seit Herbst 1994 in Z.________ einen eigenen Betrieb für Tor- und Rolladenmontagen. Am 2. Februar 1995 stellte er bei den Versicherungen B.________einen Antrag zum Abschluss einer kollektiven Krankentaggeldversicherung. Diese veranlassten am 9. Februar 1995 bei Dr. C.________, Hausarzt von A.________, einen medizinischen Bericht, der am 21. Februar 1995 abgeliefert wurde. Daraus ergab sich, dass das vom Antragsteller am 2. Februar 1995 unterzeichnete Formular 'Gesundheitsfragen' unvollständig war. Am 10. April 1995 wurde die Versicherungspolice Nr. ... ausgestellt, die nach einer Wartefrist von 14 Tagen die Bezahlung von 100% des versicherten Lohnes (Fr. 48'000.--) für die Dauer von 730 Tagen vorsieht. Zudem enthält sie einen zeitlich unbefristeten Vorbehalt, wonach die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der beidseitigen Schulter- und der rechtsseitigen Handgelenkbeschwerden von der Deckung ausgeschlossen sind. Ebenfalls am 2. Februar 1995 stellte A.________ bei der B.________-Leben einen Antrag zum Abschluss einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung einschliesslich Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit, welcher am 10. Februar 1995 angenommen
wurde. Gemäss der Versicherungspolice Nr. ... wird dem Versicherten unter anderem nach einer Wartefrist von 730 Tagen eine jährliche Erwerbsausfallrente von Fr. 24'000.-- bis zum 28. Februar 2033 erbracht. In beiden Fällen trat D.________ für die Versicherungen auf.
B.
Am 10. Mai 1995 fiel A.________ bei seiner Tätigkeit von einer Mauer und stürzte vier Meter in die Tiefe. Er fiel auf seine linke Schulter und überschlug sich zwei Mal. Dieses Ereignis verschlimmerte die bereits bestehenden Rückenschmerzen. Die Versicherungen B.________ richteten A._________ ab 24. Mai 1995 die vertraglichen Leistungen entsprechend seiner jeweiligen Arbeitsunfähigkeit aus. Die B.________-Leben erbrachte ihm ab 10. Mai 1997 die vereinbarte Erwerbsausfallentschädigung. Am 31. August 1998 stellte sie die Zahlungen ein und mit Schreiben vom 5. Januar 1999 trat sie unter Hinweis auf Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG vom Vertrag zurück.
C.
A.________ klagte die B.________-Leben vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung von Fr. 28'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. April 1999 ein und behielt sich eine Nachklage für weitergehende Ansprüche ab 1. November 1999 bis 28. Februar 2033 vor. Die B.________-Leben beantragte widerklageweise die Feststellung, dass sie an die Police ... nicht gebunden sei und für die Zeit ab 1. November 1999 keine Leistungen schulde, zudem sei A.________ zur Rückzahlung von Fr. 30'098.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 19. Juni 1999 zu verpflichten. Mit Urteil und Beschluss vom 21. Juni 2002 wies das Handelsgericht die Klage ab, trat auf die Widerklage nicht ein und überwies diese an das Bezirksgericht Bülach.
D.
Mit Berufung vom 3. September 2002 beantragt B.________ dem Bundesgericht, das handelsgerichtliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und seine Klage gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die B._________- Leben schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht des Privatversicherers beschlägt eine Zivilrechtsstreitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.--. Die Berufung ist somit zulässig (Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
OG).
1.2 ln der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es sei denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65 mit Hinweisen).
1.3 Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere die Ausführungen des Klägers, wie es zum Abschluss der beiden Verträge gekommen sei, welche Überlegungen er dabei angestellt und inwieweit er die B.________-Leben und die Versicherungen B.________ als Einheit verstanden habe (vgl. dazu: BGE 124 III 182 E. 3 S. 184). Damit sind auch die entsprechenden Stellungnahmen der Beklagten zu diesen Vorbringen nicht von Belang.

Die Feststellung der Vorinstanz, der Kläger habe gewusst, dass er Versicherungsverträge mit zwei verschiedenen Versicherungsgesellschaften abschliessen musste, ergibt sich aus der Würdigung der ihr vorgebrachten Beweise (zur Bindung des Bundesgerichts betreffend das Wissen und Wollen beim Vertragsabschluss: BGE 126 III 25 E. 3c; 125 III 305 E. 2b S. 308, mit Hinweisen). Sie kann mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes angefochten werden (Art. 43 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
OG). Hingegen lassen die Hinweise des Klägers auf seine Vorbringen im kantonalen Verfahren, welche die Vorinstanz nicht in seinem Sinne gewürdigt hat, kein offensichtliches Versehen erkennen (zu Letzterem: BGE 104 II 68 E. 3b S. 74).

Ebenso wenig kam die erwähnte Feststellung durch eine Verletzung des in Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB garantierten Anspruchs auf Zulassung zum Beweis für rechtserhebliche Tatsachen zustande. Zwar behauptet der Kläger, die Vorinstanz habe sich die Argumentation der Gegenpartei ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zu eigen gemacht. Indes legt er nicht konkret dar, welche von ihm nach kantonalem Recht frist- und formgerecht angebotenen Beweise der Sachrichter hätte abnehmen sollen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 323; 115 II 484 E. 2a S. 486).
2.
Der Kläger macht die Verletzung von Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG (SR 221.229.1) in Verbindung mit Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB geltend. Seiner Ansicht nach musste die B.________-Leben von der Unvollständigkeit seines Antrags bei den Versicherungen B.________ und dem entsprechenden Vorbehalt vom 10. April 1995 wissen und sich diesen Sachverhalt auch anrechnen lassen. Ihre gegenteilige Haltung stelle ein 'venire contra factum proprium' und damit eine Verletzung von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB dar. Darüber hinaus sei ihr Rücktritt im Januar 1999 verspätet erfolgt.
2.1 Die Vorinstanz lehnte es ab, das Wissen der einen Gesellschaft der andern anzurechnen. Dies komme nur in ganz bestimmten Fällen in Frage, welche vorliegend nicht gegeben seien. So bestehe vorliegend kein Stellvertretungsverhältnis und ein solches werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch eine Organstellung der Versicherungen B.________ bei der Beklagten werde vom Kläger nicht behauptet. Hingegen leite er aus dem gemeinsamen Auftreten der beiden Versicherungen ein Zurechnungsverhältnis zu seinen Gunsten ab, da die Beklagte die Tochtergesellschaft der Versicherungen B.________ sei. Da die Schweiz kein systematisches Konzernrecht kenne, gelte grundsätzlich das Trennungsprinzip. Die allgemeine Anwendung des Durchgriffs im Konzern sei unserem Recht fremd. Die Zugehörigkeit zu einem Konzern könne in bestimmten Fällen einen solchen erlauben. Ebenso gebe es Situationen, in welchen gewisse Fakten einer andern Konzerngesellschaft angerechnet würden. All dies komme vorliegend nicht in Frage. Das Handelsgericht fährt fort, da der Kläger gewusst habe, dass er Verträge mit zwei Gesellschaften abschliessen müsse, sei eine Einheitsbehandlung nicht angebracht. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die bei der Beklagten am 11.
Dezember 1998 eingetroffenen IV-Akten gegenüber dem Arztbericht vom 21. Februar 1995 zusätzlich medizinische Noven enthalten hätten. Die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 5. Januar 1999 sei fristgerecht erfolgt.
2.2 Der Versicherer ist an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, falls er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktritt (Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG).

Nach der Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 333 E. 3a S. 340 mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. März 1994 i.S. Z., E. 2 [5C.229/1993]). Dieses Wissen kann er auch erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V 283 E. 5a S. 287). Nicht ausreichend sind dagegen blosse Vermutungen, die als wahrscheinlich erscheinen lassen, der Versicherungsnehmer habe die Anzeigepflicht verletzt (BGE 118 II 333 E. 3a S. 340; 119 V 283 E. 5a in fine S. 287 f.). Anders als Art. 8 Ziff. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG knüpft Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG ausschliesslich an die tatsächliche Kenntnis des Versicherers um die Anzeigepflichtverletzung an; die Rücktrittsfrist wird demnach nicht bereits ausgelöst, wenn er objektiv von einer Anzeigepflichtverletzung Kenntnis haben muss (BGE 118 II 333 E. 3a S. 339; Urteil des Bundesgerichts 5C.104/2001 vom 21 August 2001, E. 4b).
2.3 Dass die Beklagte von der Anzeigenpflichtverletzung vom 2. Februar 1995 oder von Tatsachen, die den sichern Schluss auf eine solche zuliessen, dannzumal keine Kenntnis erhielt, steht fest. Der Mitarbeiter D.________ ist zwar für beide Versicherungen aufgetreten, als der Kläger den jeweiligen Antrag stellte. Hingegen ist offen, welcher Sachbearbeiter sich am 9. Februar 1995 beim Hausarzt des Klägers erkundigt oder zumindest intern Anlass zu dieser Vorkehr gegeben hatte und anschliessend einen Vorbehalt in die Police Nr. ... vom 10. April 1995 aufnahm oder aufnehmen liess. Dass es sich dabei ebenfalls um Herrn D.________ gehandelt habe, und dass er oder der entsprechende Sachbearbeiter in diesem Stadium in gleicher Funktion auch für die Beklagte tätig gewesen sei, hat der Kläger im kantonalen Verfahren nie behauptet und demzufolge auch keine Beweisanträge in dieser Richtung gestellt. Damit fehlen die tatsächlichen Grundlagen, um der Beklagten das Wissen der Versicherungen B.________ anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 5C.104/2001 vom 21. August 2001, E. 4). Eine Verletzung von Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG ist somit nicht auszumachen. Es bleibt dabei, dass die Beklagte mit Erhalt der IV-Akten am 11. Dezember 1998 Kenntnis erhielt, dass der
Kläger in Bezug auf ihren Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss seine Anzeigepflicht verletzt hatte. Damit ist es unerheblich, ob die IV-Akten gegenüber dem seinerzeitigen Hausarztbericht medizinische Noven enthielten. Der Eventualantrag des Klägers ist damit abzuweisen.
3.
Der Berufung ist damit insgesamt kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
und Art. 159 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2002 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.205/2002
Datum : 09. Dezember 2002
Publiziert : 06. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C.205/2002 /bnm Urteil vom 9. Dezember


Gesetzesregister
OG: 43  46  55  63  156  159
VVG: 6 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
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SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
104-II-68 • 115-II-484 • 118-II-333 • 119-V-283 • 122-III-219 • 124-III-182 • 125-III-305 • 126-III-25 • 126-III-59
Weitere Urteile ab 2000
5C.104/2001 • 5C.205/2002 • 5C.229/1993
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • beklagter • bundesgericht • leben • handelsgericht • kenntnis • vorinstanz • wissen • tag • versicherer • versicherungspolice • frage • frist • konzern • versicherungsvertrag • sachverhalt • rechtsanwalt • zins • gerichtsschreiber • kantonales verfahren
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