Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_446/2009, 5A_518/2012, 5A_519/2012, 5A_520/2012

Urteil vom 19. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ Establishment in Liquidation,
Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_518/2012 und
5A_519/2012) und Beklagte 2,
2. Etablissement Y.________,
Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_446/2009 und
5A_520/2012) und Beklagte 3,
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und Dr. Roman Heiz,

gegen

Z.________ Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Jolles und Rechtsanwältin Stefanie Meyenhofer-Peters,
Beschwerdegegnerin und Klägerin,

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen (Erbschafts- und Auskunftsklage),

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2009 und gegen die Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ Establishment und die Etablissement Y.________ sind Anstalten nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz. Die X.________ Establishment wurde mit Beschluss vom 19. Mai 2003 aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation.
A.b Am 19. Mai 2003 starb Z.________. Dessen Willensvollstrecker erhob am 19. Februar 2004 eine Erbschafts- und Auskunftsklage gegen die W.________ AG (Beklagte 1), die X.________ Establishment in Liquidation (Beklagte 2) und die Etablissement Y.________ (Beklagte 3). Streitig war, ob Vermögenswerte, namentlich Kunstwerke, die im Besitz der Beklagten sind oder waren, zum Nachlass von Z.________ gehören.
A.c Vor Rechtshängigkeit der Klage hatte der Willensvollstrecker um Erlass einer Verfügungssperre als vorsorgliche Massnahme ersucht. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 verbot der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts A.________ den Beklagten, diejenigen Vermögenswerte zu veräussern, an einen anderen Ort zu bringen oder sonst darüber zu verfügen, die im Namen, Auftrag oder für Rechnung der Beklagten 2 und 3 bei den Beklagten 1 oder 2 gelagert seien oder sich sonst in deren Besitz oder unter deren Verfügungsgewalt befänden. Den Beklagten 2 und 3 wurde zudem verboten, über Kontoguthaben und Depotbestände bei Banken oder über andere Vermögenswerte zu verfügen.
A.d Mit Urteil vom 1. April 2009 verpflichtete das Bezirksgericht A.________ unter anderem die Beklagte 3, dem Willensvollstrecker einzeln bezeichnete Bilder herauszugeben und alle ihre Vermögenswerte zu übertragen. Es verpflichtete die Beklagten 2 und 3, dem Willensvollstrecker Fr. 2'235'384.15 (Erlös aus dem Verkauf eines Gemäldes) herauszugeben und über den Verbleib von Kunstwerken und sonstigen Vermögenswerten Auskunft zu erteilen.
A.e Mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten trat der Willensvollstrecker seine Rechte und Pflichten im hängigen Zivilprozess an die Z.________ Stiftung (Klägerin) ab. Weiter schieden die beiden gerichtlich zugelassenen Nebenintervenientinnen - die Ehefrau und die Tochter von Z.________ - aus dem Verfahren aus.

B.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 1. April 2009 legten alle Beklagten je eine Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht erklärte die Beklagten 2 und 3 als juristische Personen mit Sitz im Ausland für kautionspflichtig und setzte ihnen mit Beschluss vom 8. Mai 2009 eine Frist zur Leistung einer allgemeinen Prozesskaution an. Beide Beklagten ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege, wobei die Beklagte 3 zusätzlich beantragte, die vorsorglich erlassene Verfügungssperre vom 15. Januar 2004 über ihre Vermögenswerte aufzuheben. Das Obergericht wies die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Dispositiv-Ziff. 1), die Eventualbegehren um Befreiung von Prozesskautionen und Barvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie das Subeventualbegehren betreffend Aufhebung der Verfügungssperre (Dispositiv-Ziff. 3) ab und setzte eine letzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution von je Fr. 515'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses vom 17. Juni 2009).

C.
C.a Die Beklagte 2 focht die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses am 29. Juni 2009 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an.
C.b Die Beklagte 3 focht die Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 des obergerichtlichen Beschlusses ebenfalls am 29. Juni 2009 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie erhob gleichzeitig eine Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_446/2009) mit den Anträgen, die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses aufzuheben und die vorsorglich erlassene Verfügungssperre vom 15. Januar 2004 über ihre Vermögenswerte ganz oder teilweise aufzuheben und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde bis zum Entscheid über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt (Präsidialverfügung 5A_446/2009 vom 16. Juli 2009). Die Beklagte 3 reichte am 17. Juli 2009 eine die Beschwerde ergänzende Rechtsschrift ein.
C.c Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die beiden Nichtigkeitsbeschwerden und die erneuerten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab (Beschlüsse vom 5. Juni 2012).

D.
D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Verfahren 5A_518/2012 und 5A_519/2012) beantragt die Beklagte 2 dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses und den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und ihr im Berufungsverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, eventualiter sie von der Leistung von Prozesskautionen und Barvorschüssen im Berufungsverfahren zu befreien und subeventualiter die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Befreiung von der Leistung einer Sicherstellung für Gerichtskosten und Parteientschädigungen.
D.b Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Verfahren 5A_520/2012) beantragt die Beklagte 3 dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen Beschlusses und den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und ihr im Berufungsverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, eventualiter sie von der Leistung von Prozesskautionen und Barvorschüssen im Berufungsverfahren zu befreien und subeventualiter die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um aufschiebende Wirkung, um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_446/2009 (Bst. C.b) und um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Befreiung von der Leistung einer Sicherstellung für Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Die beiden Verfahren der Beklagten 3 wurden getrennt instruiert (Präsidialverfügung 5A_520/2012 vom 11. Juli 2012).
D.c Das Präsidium der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat allen Beschwerden - in den Verfahren 5A_446/2009 und 5A_520/2012 entgegen dem Antrag der Klägerin - die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Verfahren bis am 31. Januar 2013 ausgesetzt (Verfügungen vom 24. Juli bzw. 31. Juli und vom 2. November 2012). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 hat die Klägerin das Scheitern der Vergleichsverhandlungen mitgeteilt. Es sind die kantonalen Akten, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen zu den vier Beschwerden eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts wie auch die dagegen erhobenen Beschwerden sind mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen gleich begründet. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte 2 hängt gemäss dem obergerichtlichen Beschluss zudem von den wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten der Beklagten 3 und damit von deren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Es drängt sich deshalb auf, die entsprechenden Verfahren (5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012) zu vereinigen. Was die Verfügungssperre angeht, erhebt die Beklagte 3 sowohl in ihrer Beschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss (5A_446/2009) als auch in ihrer Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss (5A_520/2012) aufeinander bezogene Verfassungsrügen, so dass die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen sind. Da der Antrag auf Aufhebung der Verfügungssperre im Subeventualverhältnis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht, rechtfertigt es sich, diese mit jenen Beschwerden im gleichen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP). Im Folgenden wird die beide Beklagten betreffende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
beurteilt (E. 3 bis 7) und alsdann über den im kantonalen Verfahren subeventuell gestellten Antrag der Beklagten 3, die gegen sie bestehende vorsorgliche Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, entschieden (E. 9 und 10), wobei vorweg jeweilen (E. 2 und 8) auf formelle Fragen einzugehen ist.

2.
Zu den Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ergibt sich in formeller Hinsicht, was folgt:

2.1 Der selbstständig eröffnete Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren verweigert, ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um eine erbrechtliche Streitigkeit und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren festgestellter Streitwert von 70 Mio. Fr. den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde in Zivilsachen. Die kassationsgerichtlichen Beschlüsse über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sind kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und lauten zum Nachteil der beiden Beklagten (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

2.2 In ihren Beschwerden gegen die kassationsgerichtlichen Beschlüsse beantragen die beiden Beklagten zusätzlich die Aufhebung und Änderung des obergerichtlichen Beschlusses. Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Mitanfechtung.
2.2.1 Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Juni 2009 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4) haben die beiden Beklagten am 29. Juni 2009 je eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das gesamte kantonale Verfahren hat damit nicht der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR. 272) unterstanden (Art. 404 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
. ZPO), sondern der kantonalen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und dem kantonalen Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH).
2.2.2 Die Übergangsordnung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt auch für die gemäss deren Anhang 1 aufgehobenen oder geänderten Gesetzesbestimmungen (Urteil 5A_203/2011 vom 5. September 2011 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 137 III 421, dafür in Praxis 101/2012 Nr. 18 S. 123). Bei der Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses war der im Zeitpunkt seiner Ausfällung in Kraft stehende Art. 100 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG von 2005/07 zu beachten. Wenn danach der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten wurde, hat die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz begonnen (AS 2006 1205 1234).
2.2.3 Der obergerichtliche Beschluss ist mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss folglich nicht mehr anfechtbar, wenn mit dem kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen geltend gemacht werden konnten. Die von den beiden Beklagten heute erhobenen Rügen der Verletzung von Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (§§ 84 ff. ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) hat das Kassationsgericht unter dem Nichtigkeitsgrund "Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes" (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) frei prüfen dürfen. Soweit die beiden Beklagten den obergerichtlichen Beschluss mit ihren Beschwerden gegen die kassationsgerichtlichen Beschlüsse anfechten, kann auf ihre Vorbringen deshalb nicht eingetreten werden (BGE 133 III 585 E. 3.4 und E. 3.5 S. 587 f.; 135 III 127 E. 1.1 S. 128; MORITZ W. KUHN / MARKUS NIETLISPACH, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel - Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, ZZZ 2008/2009 Nr. 19 S. 297 ff., S. 311 Ziff. 5c mit Hinweisen).

2.3 Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die innert Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobenen Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

3.
Als Berufungsklägerinnen haben die beiden Beklagten gemäss § 73 ZPO/ZH für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Kaution zu leisten, weil sie in der Schweiz keinen Wohnsitz haben (Ziff. 1) und - für die Beklagte 2 zusätzlich - weil sie sich in Liquidation befindet (Ziff. 5). Streitig ist der Anspruch der beiden Beklagten als Anstalten nach liechtensteinischem Recht und damit als juristische Personen mit Sitz im Ausland auf unentgeltliche Rechtspflege. Die rechtliche Ausgangslage zeigt sich fallbezogen wie folgt:

3.1 Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95). Danach befreit zwar die unentgeltliche Prozessführung von der Pflicht zur Leistung von Kautionen (§ 85 Abs. 1 ZPO/ZH), doch haben juristische Personen einen Anspruch weder auf unentgeltliche Prozessführung (§ 84 Abs. 3 ZPO/ZH) noch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 3 ZPO/ZH). Auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich kommen die beiden Beklagten nicht zurück. Sie rügen eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess. Wie es sich damit verhält, kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen. Auf Willkür beschränkt ist die Prüfungsbefugnis hingegen, soweit tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182; 135 I 221 E. 5.1 S. 223).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Regelung, wie sie inhaltsgleich bereits aus Art. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 4 Sitz - 1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
1    Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
2    Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.
aBV abgeleitet wurde und in der Bundesrechtspflege vorgesehen ist (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG und Art. 152
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
OG), ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Eine juristische Person ist hingegen nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339). Für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und - in Anlehnung an die Regelung in Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 119 Ia 337 E. 4c und E. 4e S. 339 ff.). Der Begriff der "wirtschaftlich
Beteiligten" ist weit zu verstehen und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327).

3.3 Einen über den verfassungsmässigen hinausgehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK im Zivilprozess weder für natürliche Personen (BGE 119 Ia 264 E. 3) noch für juristische Personen (BGE 119 Ia 337 E. 5 S. 341). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat unlängst bestätigt, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Zivilprozess, sei es wegen Aussichtslosigkeit der Begehren oder sei es mangels Nachweises der Bedürftigkeit, das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) nicht verletzt (Urteil Gähwiler gegen Schweiz vom 9. Oktober 2012). Der EGMR prüft den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche unter dem Blickwinkel des Rechts auf Zugang zu einem Gericht als Teilgehalt des Rechts auf ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann Einschränkungen unterliegen, die namentlich durch das Interesse des Staates gerechtfertigt sein können, die Verwendung öffentlicher Mittel zur Finanzierung von Zivilrechtsstreitigkeiten unter Kontrolle zu halten. Wo der Zugang einer Person zu einem Gericht durch Gesetzesvorschrift oder tatsächlich
eingeschränkt ist, besteht dann keine Unvereinbarkeit mit Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, wenn die Einschränkung das Recht in seinem Kern nicht beeinträchtigt und sich auf einen berechtigten Zweck stützen kann und wenn das eingesetzte Mittel im Verhältnis zum verfolgten Zweck angemessen ist. Was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen im Besonderen anbetrifft, hat der EGMR festgehalten, dass in den Vertragsstaaten zu dieser Frage weder Übereinstimmung vorherrscht noch sich eine gefestigte Meinung abzeichnet und dass eine wesentliche Zahl von Vertragsstaaten keine unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen vorsieht (Urteil Granos Organicos Nacionales S.A. gegen Deutschland vom 22. März 2012 §§ 45-47). Nach den Kriterien der Wahrung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kern, der Verfolgung eines berechtigten Zwecks und der Angemessenheit des dazu eingesetzten Mittels beurteilt der EGMR die ihm vorgelegten Rechtssachen einzelfallbezogen. So wurde im zitierten Urteil die Verweigerung der Prozesskostenhilfe gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO an eine ausländische juristische Person weder als Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; §§ 48-53) noch als Verstoss gegen
das Diskriminierungsverbot (Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK; §§ 54-57) beanstandet (für weitere Nachweise: BGE 132 I 134 E. 2.1 S. 137 f.).

4.
Das Kassationsgericht hat den obergerichtlichen Beschluss zutreffend wiedergegeben und den beiden Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege einzig mit der Begründung verweigert, sie seien juristische Personen mit Sitz im Ausland.

4.1 Das Obergericht hat die Verfassungsrechtsprechung (E. 2.2 hiervor) richtig dargestellt und mit Hinweisen auf die kantonale Praxis und auf Lehrmeinungen ergänzt (E. 1.3 S. 5 f.). Die Gesuche beider Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters hat das Obergericht ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst aus folgenden Gründen abgewiesen:
4.1.1 Zu den Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht festgehalten, die Beklagte 3 habe lediglich behauptet, dass ihr einziges Aktivum im Streit stehe und dass auch ihre wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien. Dass sie über keine weiteren Aktiven und Vermögenswerte verfüge, sei nicht glaubhaft gemacht. Gemäss ihrer Darstellung sei der Inhaber ihrer Gründerrechte selbst Begünstigter. Wer Inhaber dieser Gründerrechte sei, stehe vorliegend im Streit. Die Beklagte 3 mache im Prozess geltend, ihre Gründerrechte seien rechtmässig auf den original Trustee des B.________ Settlements zediert worden. Entsprechend sei auch davon auszugehen, dass dieser am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich interessiert sei. Die Beklagte 3 nenne diesen nicht namentlich und behaupte und belege auch nicht mittels Urkunden, dass dieser mittellos sei (E. 1.4.1 S. 6 f.).
4.1.2 Mit Bezug auf die Beklagte 2 hat das Obergericht festgehalten, es sei unbestritten, dass die Beklagte 2 über keine Vermögenswerte mehr verfüge. Wie sie hingegen selber darlege, habe die Beklagte 3 ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass sie einen Berufungsantrag stelle. Zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 gehe es um die Frage, wem der Surrogationsanspruch von Fr. 2'235'384.15 zustehe. Die Beklagte 2 erhebe keinen Anspruch auf den Erlös aus dem Verkauf des Bildes und mache geltend, sie habe den hälftigen Miteigentumsanteil am Bild durch Widmung auf die Beklagte 3 übertragen. Sie sei gezwungen, gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des Verkaufserlöses im Interesse der Beklagten 3 eine Berufung zu erheben. In Anbetracht der geltend gemachten Interessenlage hat das Obergericht dafürgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte 3 infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage wäre, das Rechtsmittelverfahren der Beklagten 2 zu finanzieren. Denn Begünstigter der Beklagten 3 sei nach deren eigenen Angaben der original Trustee des B.________ Settlements, den sie namentlich nicht bezeichne und von dem sie auch nicht behaupte und belege, dass er mittellos sei (E. 1.4.1 S. 7).
4.1.3 In einer Zweit- und einer Drittbegründung hat das Obergericht ausgeführt, bereits die Tatsache, dass beide Beklagten ausländische juristische Personen seien, schliesse die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aus. Diese örtliche Einschränkung rechtfertige sich auch unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses (E. 1.4.2 S. 8). Schliesslich hat das Obergericht in analoger Anwendung von § 116 dZPO ergänzt, die Prozessführung müsse überdies "allgemeinen Interessen" dienen. Inwiefern die Voraussetzung bei den Beklagten 2 und 3 erfüllt sein könnte, sei nicht ersichtlich (E. 1.4.3 S. 9 des obergerichtlichen Beschlusses).

4.2 Das Kassationsgericht hat auf die Zweitbegründung abgestellt und dafürgehalten, das Obergericht habe keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt und den beiden Beklagten allein schon deshalb die unentgeltliche Rechtspflege verweigern dürfen, weil es sich um ausländische juristische Personen handle. Auf die weiteren Rügen einzugehen, erübrige sich damit (E. III/2.2d S. 9 f. der kassationsgerichtlichen Beschlüsse). Die beiden Beklagten rügen das blosse Abstellen auf ihren Sitz im Ausland als verfassungswidrig (S. 14 ff. der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 13 ff. der Beschwerde 5A_520/2012).
4.2.1 In seiner Verfassungsrechtsprechung hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass eine juristische Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann. In BGE 119 Ia 337 hat es eine Ausnahme in Betracht gezogen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und "se risultano adempiute altre condizioni, sul modello della legislazione tedesca" (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341). Der Sache nach ist es bei diesen weiteren Bedingungen von § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO lediglich um die Mittellosigkeit der "persone interessate economicamente alla società" (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341) gegangen. Die später veröffentlichte Rechtsprechung hat denn auch klargestellt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Die weiteren Bedingungen gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO, dass es sich um eine inländische juristische Person handeln muss und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, hat das Bundesgericht nicht übernommen. Ob die juristische Person ihren
Sitz im Inland oder Ausland hat, ist für die ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege genauso wenig entscheidend wie der Wohnsitz im In- oder Ausland einer natürlichen Person (BGE 120 Ia 217).
4.2.2 Seinen gegenteiligen Standpunkt kann das Kassationsgericht nicht auf die in seiner Rechtsprechung (ZR 100/2001 Nr. 29 S. 94 ff. E. 2c) zitierten Urteile des Bundesgerichts 4P.289/1996 vom 17. Februar 1997 und 4P.113/1997 vom 23. April 1997 stützen. In beiden Urteilen hat das Bundesgericht offen gelassen, ob BGE 119 Ia 337 einen verfassungsrechtlichen Anspruch juristischer Personen auf unentgeltliche Rechtspflege habe anerkennen wollen, zumal der beschwerdeführenden Partei selbst innerhalb der vom deutschen Prozessrecht gesetzten Schranken die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung versagt bliebe (Urteile 4P.289/1996 E. 2c und 4P.113/1997 E. 2a). Gleich verhält es sich mit veröffentlichten Beschlüssen des Obergerichts, wenn es "obiter dictum" davon ausgeht, selbst bei einer analogen Anwendung des § 116 dZPO wäre der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu versagen (ZR 101/2002 Nr. 93 S. 286 f. E. 3b). Gesuche und Beschwerden betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hat das Bundesgericht bei juristischen Personen mit Sitz im Ausland auf die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes hin geprüft und nicht mit der weniger aufwändigen Begründung abgetan, es handle sich um eine juristische Person, der wegen ihres
Sitzes im Ausland ohnehin kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe (Urteil 5P.357/1993 vom 27. Oktober 1993 E. 3b und Beschluss 1A.87/1998 vom 6. Mai 1998, für Stiftungen liechtensteinischen Rechts; Beschlüsse 5C.1/2002 und 5C.3/2002 vom 20. Februar 2002, je für eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht; zuletzt für juristische Personen mit Sitz im Ausland: Verfügung 4A_88/2012 vom 13. März 2012; Urteil 1B_522/2011 vom 23. November 2011 E. 2; Verfügung 5A_427/2011 vom 5. Juli 2011; u.v.a.m.).
4.2.3 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig mit der Begründung, die beiden Beklagten seien juristische Personen mit Sitz im Ausland, erweist sich aus den dargelegten Gründen als verfassungswidrig.

4.3 Wie die beiden Beklagten zutreffend darlegen (S. 7 Rz. 7 der Beschwerden 5A_518/2012, 5A_ 519/2012 und 5A_520/2012), übt das Kassationsgericht seine Rechtsprechungstätigkeit seit dem 1. Juli 2012 nicht mehr aus und müsste im vorliegenden Rückweisungsfall erneut das Obergericht - wenn auch in Fünferbesetzung - entscheiden (§ 211 und § 212 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG, vom 10. Mai 2010, LS 211.1). Es rechtfertigt sich deshalb, die kassationsgerichtlichen Beschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie sich im Ergebnis als mit den Grundrechten vereinbar erweisen. Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind dabei die - an sich unzulässigen (E. 2.2 hiervor) - Vorbringen beider Beklagten zu berücksichtigen.

5.
Das Obergericht hat beiden Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil Dritte an der erfolgreichen Prozessführung ein wirtschaftliches Interesse hätten. Die Beklagten könnten nicht als mittellos gelten. Streitig ist der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten".

5.1 Wie ausgeführt (E. 3.2 hiervor), kann für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" ist weit zu verstehen und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger. Wer als wirtschaftlich Beteiligter erfasst werden darf, hat das Bundesgericht stets anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt. Einer liechtensteinischen Stiftung, deren sämtliche Guthaben mit Arrest belegt waren, hat das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege versagt, weil die Organe der Stiftung, d.h. die aus zwei Advokaten bestehende Stiftungsverwaltung, und eine indirekt interessierte Bank, die die Guthaben der Stiftung in der Schweiz geführt hat, den verlangten Kostenvorschuss aufbringen können. Im besonderen Fall einer Stiftung ist zudem in Betracht zu ziehen, dass sich die Stiftung an ihre Aufsichtsbehörde wenden kann (Urteil 5P.357/1993 vom 27. Oktober 1993 E. 3b). Ebenfalls im Fall von liechtensteinischen Stiftungen hat das Bundesgericht das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, dass der wirtschaftlich berechtigten Familie, in deren Interessen der vorliegende Rechtsstreit geführt wird, zuzumuten ist, die Prozesskosten vorzuschiessen, falls die gesuchstellenden Stiftungen tatsächlich über keine weiteren Vermögenswerte verfügen sollten (Beschluss 1A.87/1998 vom 6. Mai 1998). Schliesslich hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gesuch einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls dann abzuweisen ist, wenn der Streit im Interesse eines indirekt Beteiligten geführt wird, dessen Identität nicht offen gelegt und dessen Mittellosigkeit nicht dargetan wird (Beschlüsse 5C.1/2002 und 5C.3/2002 vom 20. Februar 2002).

5.2 Die Beurteilung des Obergerichts liegt in rechtlicher Hinsicht auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und kann nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der beiden Beklagten (S. 22 ff. Rz. 67-74 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 23 f. Rz. 70-75 der Beschwerde 5A_520/2012) fallen unter den Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" nicht bloss Teilhaber der juristischen Person oder Anteilseigner, sondern weitergehend wirtschaftlich direkt oder indirekt interessierte Dritte (Begünstigte, Gläubiger u.a.m.). Die fehlende Zumutbarkeit für die wirtschaftlich Beteiligten und deren Unfähigkeit, die notwendigen Mittel aufzubringen, muss die gesuchstellende juristische Person behaupten und belegen, soll ihre eigene Mittellosigkeit als nachgewiesen gelten (so ausdrücklich BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341: "Nessuna spiegazione però, neppure nella procedura di appello, è stata fornita [...] sulle persone interessate economicamente alla società."). Der Einwand der beiden Beklagten, vergleichbare ausländische Rechtsordnungen kennten einen engen Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten", ist unbehelflich, zumal sie keine völkerrechtlichen Bestimmungen nennen, die das Obergericht zur Übernahme eines im Ausland
entwickelten Begriffs der "wirtschaftlich Beteiligten" hätten verpflichten können.

5.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Leistung der Prozesskaution für die Berufung der Beklagten 3 von dem selbst begünstigten Inhaber ihrer Gründerrechte, d.h. dem original Trustee des B.________ Settlements verlangt werden kann, dessen Namen die Beklagte 3 nicht genannt und dessen Mittellosigkeit sie weder behauptet noch belegt hat (E. 4.1.1), und ob die Leistung der Prozesskaution für die Berufung der Beklagten 2 von der an deren erfolgreichen Prozessführung wirtschaftlich interessierten Beklagten 3 verlangt werden kann (E. 4.1.2). Die Interessenlage wie auch die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich anhand der tatsächlichen Verhältnisse, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüft (E. 3.1 hiervor).

6.
Entscheidend hat das Obergericht auf die wirtschaftlichen Interessen des original Trustee des B.________ Settlements abgestellt, den die Beklagte 3 nicht namentlich nenne und von dem sie nicht behaupte und auch nicht mit Urkunden belege, dass er mittellos sei.

6.1 Aufgrund der Schilderungen der beiden Beklagten wollte Z.________ einen Teil seines Vermögens wohltätigen Zwecken in den Bereichen Kunst und Kultur zuwenden und gründete dazu eine "C.________" genannte Stiftung nach liechtensteinischem Recht, die ihrerseits die Gründerrechte der für Erwerb und Verwaltung der Kunstgegenstände eigens geschaffenen Beklagten 2 hielt. Im Frühjahr 2003 beschlossen Z.________ und das Kuratorium der C.________-Stiftung, deren sämtliche Vermögenswerte zu den gleichen wohltätigen Zwecken in eine angelsächsische Trust-Struktur zu überführen. Es wurde deshalb der als "B.________" bezeichnete Trust geschaffen und zur Abwicklung der Vermögensüberführung die bereits bestehende (inaktive) Beklagte 3 benutzt, deren Gründerrechte bei Z.________ lagen. Die Beklagte 2 übertrug alsdann ihre Vermögenswerte an die Beklagte 3, worauf Z.________ am 30. April 2003 die Gründerrechte an der Beklagten 3 an den original Trustee des B.________ Settlements abtrat und am 19. Mai 2003 starb (S. 9 ff. Rz. 18-31 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 10 f. Rz. 20-23 der Beschwerde 5A_520/2012).

6.2 Das Obergericht hat festgehalten, der original Trustee des B.________ Settlements werde nicht namentlich bezeichnet und dessen Mittellosigkeit weder behauptet und belegt, weshalb auch die Mittellosigkeit der Beklagten 3 und infolgedessen der Beklagten 2 nicht als nachgewiesen gelten könne. Die beiden Beklagten erblicken darin eine verfassungswidrige Ermittlung der Bedürftigkeit und eine grundrechtswidrige summarische Prüfung (S. 21 f. Rz. 62-64 und S. 26 ff. Rz. 82-84 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_ 519/2012 sowie S. 21 f. Rz. 65-67 und S. 27 f. Rz. 83-85 der Beschwerde 5A_520/2012). Die Beklagte 3 bietet dem Bundesgericht oder eventuell dem Obergericht an, als Beweis die Trusturkunde ("Deed of Trust") unter Ausschluss der Gegenpartei einzusehen, aus der sich die Identität des Trustees und der Destinatärkreis des B.________ Trusts ergeben soll (S. 32 f. Rz. 99-100 der Beschwerde 5A_520/2012).
6.2.1 Nach der in E. 3.3 zitierten Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht verletzt, wenn wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Soweit sich die beiden Beklagten in diesem Zusammenhang auf ihre Verfahrensrechte gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK berufen, ist zu ergänzen, dass das Verfahren auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK betrifft (Urteil Hilpert gegen Schweiz vom 29. November 2001, in: VPB 66/2002 Nr. 110 S. 1301; Urteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
6.2.2 Im Verfahren auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die entscheidende Behörde allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Die beiden Beklagten waren vor Obergericht anwaltlich vertreten und sind deshalb nicht als unbeholfen anzusehen. Die Beklagte 3 hat in ihrem Gesuch dargelegt, dass sie nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (S. 10 Rz. 26-27). Sie ist auf die Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten eingegangen (S. 13 ff. Rz. 39-51) und hat dabei ausdrücklich auf den selbst begünstigten original Trustee des B.________ Settlements als Inhaber ihrer Gründerrechte Bezug genommen (S. 14 Rz. 46, act. 250). Unter diesen Umständen hat die Beklagte 3 bereits im Gesuchsverfahren ausreichend Anlass und auch die Möglichkeit gehabt, die Mittellosigkeit dieses original Trustee des B.________ Settlements zu behaupten und zu belegen, und das Obergericht war nicht verpflichtet, der Beklagten 3 eine Nachfrist zur
Einreichung von Belegen anzusetzen oder sie zu befragen. Entsprechende Pflichten bezieht der von beiden Beklagten erwähnte Autor auf hier nicht gegebene Verfahrenslagen (ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 131 ff., S. 189). Entgegen ihrer Darstellung entbindet die beiden Beklagten die angerufene Untersuchungsmaxime nicht von ihren Obliegenheiten bei der Feststellung der Mittellosigkeit (Urteile 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 und 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass die Bezeichnung von privaten Geldgebern gegenüber dem Gericht in einer Form erfolgen kann, die den Schutz der Persönlichkeit gewährleistet (Urteil 5P.246/2006 vom 23. August 2006 E. 4.2) oder hier die von beiden Beklagten behaupteten Geheimhaltungsinteressen wahrt.
6.2.3 Soweit die Beklagte 3 vor Bundesgericht zum Beweis der Identität des Trustees und des Destinatärkreises des B.________ Trusts die Einsichtnahme in die Trusturkunde ("Deed of Trust") anbietet, handelt es sich um ein neues und unzulässiges Beweismittel, weil zu dessen Anerbieten vor Obergericht bereits Grund und Gelegenheit bestanden hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
6.2.4 Die beiden Beklagten räumen auch vor Bundesgericht ein, dass der original Trustee des B.________ Trusts gemäss liechtensteinischem Recht als Inhaber der Gründerrechte der Beklagten 3 Begünstigter deren Vermögens ist (S. 23 Rz. 72 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 23 Rz. 74 der Beschwerde 5A_520/2012). Dass sie den original Trustee gleichwohl nicht zum wirtschaftlich Beteiligten der Beklagten 3 rechnen wollen, liegt am unzutreffenden Begriff, den beide Beklagten von einem wirtschaftlich Beteiligten haben (E. 5.2 hiervor). Sodann ist bereits vor Obergericht unbestritten geblieben, dass die Beklagte 3 ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die Beklagte 2 einen Berufungsantrag auf Aufhebung der Herausgabe des Verkaufserlöses stellt (S. 15 Rz. 53 des Gesuchs der Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege, act. 252). Die Annahme kann deshalb nicht beanstandet werden, beide Beklagten hätten wirtschaftlich Interessierte, von denen die Leistung der Prozesskautionen für die Berufung verlangt werden könne.
6.2.5 Durfte schliesslich davon ausgegangen werden, dass die beiden Beklagten wirtschaftlich Beteiligte haben, deren Mittellosigkeit sie nicht behauptet haben, geschweige denn bewiesen haben, so war es auch zulässig, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allein mit dem fehlenden Nachweis der Mittellosigkeit zu begründen. Es liegt insoweit keine bloss summarische Beurteilung vor, die bedenklich sein könnte. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt kumulativ Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie für den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung zusätzlich deren sachliche Notwendigkeit voraus (BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Hat es am Nachweis der Bedürftigkeit auf Seiten beider Beklagten gefehlt, bedeutet es keine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), dass im kantonalen Verfahren die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr geprüft wurden (Urteil 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 3). Es besteht deshalb auch kein Anlass, auf die heute wiederholten Vorbringen der beiden Beklagten dazu einzugehen (S. 30 ff. der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 33 ff. der Beschwerde 5A_520/2012). Desgleichen war und ist die
unentgeltliche Rechtspflege auch nicht teilweise im Sinne einer Befreiung von der Leistung der Prozesskautionen und Barvorschüsse zu bewilligen (S. 34 f. der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 43 f. der Beschwerde 5A_520/2012).

6.3 Insgesamt verletzt es weder Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, den beiden Beklagten mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.

7.
Aus den dargelegten Gründen lassen sich die kassationsgerichtlichen Beschlüsse im Ergebnis halten und kann folglich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege an die beiden Beklagten für die kantonalen Rechtsmittelverfahren mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit nicht beanstandet werden. Es ist Sache des Obergerichts, den Beklagten 2 und 3 die Frist zur Leistung der Prozesskautionen neu anzusetzen (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216).

8.
Zu den Beschwerden gegen die Weigerung, die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, ergibt sich in formeller Hinsicht, was folgt:

8.1 Der Entscheid, der die Aufhebung einer vorsorglich angeordneten Verfügungssperre während des hängigen Berufungsverfahrens ablehnt, ist ein Zwischenentscheid, der mit Beschwerde nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig beseitigen lässt (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 und 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 190 E. 6 S. 192). Dass der Beklagten 3 während des Berufungsverfahrens weiterhin die Verfügungsmacht über Vermögensbestandteile entzogen bleibt, kann mit Rücksicht auf die ihr verweigerte unentgeltliche Rechtspflege (E. 2-7 hiervor) als Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anerkannt werden (allgemein: BGE 93 I 401 E. 2 S. 402 f.; 105 Ia 318 E. 2a S. 320 f.; Urteil 5A_901/2011 vom 4. April 2012 E. 1 mit Hinweisen). Der Zwischenentscheid unterliegt dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel (BGE 137 III 261 E. 1.4 S. 264) und damit der Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG (E. 2.1 hiervor). Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber einem
Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ist dabei auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

8.2 Die Beklagte 3 hat mit Bezug auf die Verfügungssperre den obergerichtlichen Beschluss direkt mit Beschwerde vor Bundesgericht angefochten (Verfahren 5A_446/2009). Gleichzeitig ist sie an das Kassationsgericht gelangt, das ihre Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen hat. Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts hat die Beklagte 3 auch in diesem Punkt eine Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt (S. 12 f. Rz. 28 und S. 17 f. Rz. 46-47 der Beschwerde 5A_520/2012). Den obergerichtlichen Beschluss hat sie dabei nicht nochmals angefochten (E. 2.2 hiervor). Es stellt sich die Frage nach dessen Letztinstanzlichkeit.
8.2.1 Gemäss den hier noch massgebenden Verfahrensgesetzen (E. 2.2.1 hiervor) beurteilt das Kassationsgericht in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Zu "Entscheide des Obergerichts" gehören prozessleitende Entscheide, die selbstständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH). Die Voraussetzung erfüllen Entscheide des erkennenden Gerichts, durch die der Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird. Die vom Obergericht im Berufungsverfahren verweigerte Aufhebung der bereits bestehenden vorsorglichen Verfügungssperre ist somit ein prozessleitender Entscheid, der gemäss § 282 ZPO/ZH der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 65 zu § 110, N. 2 zu § 262 und N. 5a zu § 282 ZPO/ZH).
8.2.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss § 284 ZPO/ZH gegen "Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen" (Ziff. 7) nicht zulässig. Der am 1. Juli 2003 neu in Kraft getretene Ausschlussgrund bezieht sich auf Rekursentscheide und ist wörtlich zu verstehen. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass die Schaffung dieses Ausschlussgrundes den doppelten kantonalen Rechtsmittelzug gegenüber vorsorglichen Massnahmen - zunächst Rekurs an das Obergericht, dann Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht - zu beseitigen und die Prozesse zu beschleunigen bezweckt hat (Urteil 5P.369/2004 vom 24. November 2004 E. 1.1.2). Im Antrag und in der Weisung des Regierungsrates vom 18. Juli 2001 heisst es dazu, dass die Neuordnung des Rechtsmittelsystems nur die Entscheide der unteren Gerichtsinstanzen betrifft und dass nach wie vor als einziges kantonales Rechtsmittel die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht zur Verfügung steht, soweit die oberen kantonalen Instanzen (Obergericht, Handelsgericht) vorsorgliche Massnahmen erstinstanzlich anordnen (ABl 2001 1198 S. 1205). Auch in der Lehre wird unterstrichen, dass ein Rekursentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegt und
direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten ist (KUHN / NIETLISPACH, a.a.O., S. 311 Ziff. 5b). Die obergerichtliche Weigerung, im Berufungsverfahren die bereits bestehende vorsorglich angeordnete Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, war erstinstanzlich und mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Die Beklagte 3 hat sich daher zu Recht nicht auf die diesbezüglich unklare Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Beschluss verlassen und dagegen eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
8.2.3 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig und geht dem Weiterzug an das Bundesgericht vor, wenn eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
oder 30 BV oder von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend gemacht wird. Die von der Beklagten 3 gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sind dem Kassationsgericht zu unterbreiten gewesen und unterbreitet worden, das sie als Nichtigkeitsgründe der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH), einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) und einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) hätte prüfen dürfen. Da dem Bundesgericht gegenüber Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahme auch nur eine Prüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin zusteht (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), ist seine Prüfungsbefugnis gleich oder enger als diejenige des Kassationsgerichts. Praxisgemäss kann deshalb auf die gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde (5A_446/2009) nicht eingetreten werden. Kantonal letztinstanzlich ist einzig der Beschluss des Kassationsgerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 133 III 585 E. 3.4 und E. 3.5 S. 587 f.;
137 III 268 E. 1.2-1.4 S. 278 f.).

8.3 Zulässig und einzutreten ist betreffend die angefochtene Verfügungssperre lediglich auf die innert Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde 5A_520/2012 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts. Weitere formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang erörtert.

9.
Die Beklagte 3 hat in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2009 an das Kassationsgericht die Aufhebung ausdrücklich auch der Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Beschlusses beantragt und subsubeventualiter einen materiellen Antrag zur Verfügungssperre gestellt (S. 3). Sie hat die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Weigerung des Obergerichts, die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, begründet (S. 7 Rz. 3) und ihre Nichtigkeitsgründe geltend gemacht (S. 19 f. Rz. 62-65 und S. 36 ff. Rz. 145-181, act. 1). Die Klägerin hat auch dazu Stellung genommen (S. 14 f. Rz. 60-65, act. 15). Das Kassationsgericht hat in seinem Beschluss zwar ausdrücklich erwähnt, dass die Beklagte 3 die Aufhebung von Ziff. 1 bis 4 beantragt (E. 4.2 S. 4), ist dann aber mit keinem Wort auf den Antrag, die Ziff. 3 aufzuheben, und auf die Rügen betreffend Verfügungssperre eingegangen. Das Kassationsgericht hat der Beklagten 3 damit das Recht verweigert (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9), was von ihr auch gerügt wird (S. 17 f. Rz. 46-47 der Beschwerde 5A_520/2012). Aus den erwähnten Gründen (E. 4.3 hiervor) ist nachstehend indessen zu prüfen, ob sich der kassationsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als mit der Verfassung vereinbar
erweist. Unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind dabei die - an sich unzulässigen (E. 8.2 hiervor) - Vorbringen der Beklagten 3 zu berücksichtigen.

10.
Den Antrag der Beklagten 3, die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, hat das Obergericht mit einer doppelten Begründung abgewiesen.

10.1 Zum einen hat das Obergericht dafürgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder geändert werden könnten, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen oder wenn sich die Umstände geändert hätten. Solches mache die Beklagte 3 nicht geltend. Es bestünde zudem die Gefahr, dass die Klägerin eines Teils ihres Vermögens entledigt würde bzw. letztlich den Prozess der Beklagten 3 finanziert hätte, wenn die Verfügungssperre auch nur teilweise aufgehoben würde, um der Beklagten 3 die Prozessfinanzierung zu ermöglichen (E. 3.2 S. 10 f.). Zum anderen hat das Obergericht den Antrag deshalb abgewiesen, weil eine teilweise Aufhebung der Verfügungssperre, um den Anspruch der Beklagten 3 auf den Rechtsweg zu gewährleisten, erst dann in Betracht käme, wenn die Beklagte 3 das für die Kautionsleistung benötigte Geld nicht anderweitig erhältlich machen könnte. Begünstigter der Beklagten 3 sei nach deren Angaben der original Trustee des B.________ Settlements, den sie namentlich nicht bezeichne und von dem sie auch nicht behaupte und belege, dass er mittellos sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie den benötigten Geldbetrag vom Begünstigten erhältlich machen könnte (E. 3.3 S. 12 des obergerichtlichen Beschlusses).

10.2 Im Einzelnen ergibt sich unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG) Folgendes:
10.2.1 Die Verfügungssperre hat den Zweck, den bestehenden Zustand vor Rechtshängigkeit des Prozesses (§ 222 Ziff. 3 ZPO/ZH) und während dessen Dauer zu erhalten (§ 110 Abs. 1 ZPO/ZH) und dadurch die Vollstreckung des künftigen Urteils sicherzustellen (zum Begrifflichen: BGE 136 III 200 E. 2.3.2 S. 204). Als vorsorgliche Massnahme kann die Verfügungssperre aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Umstände geändert haben (§ 229 i.V.m. § 110 Abs. 3 ZPO/ZH). Das Bezirksgericht hat die Beklagte 3 zur Übergabe von Vermögenswerten an die Klägerin verurteilt, doch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und mit Berufung angefochten. Insoweit ist nicht ersichtlich, was sich am Sicherungsbedürfnis als Grundlage der Verfügungssperre geändert haben könnte. Im Gegenteil müsste nach einer erstinstanzlichen Verurteilung noch viel eher angenommen werden, es könnte eine "Veränderung des bestehenden Zustands" (§ 110 Abs. 1 ZPO/ZH) durch Vermögensverschiebungen drohen. Die Änderung der "Umstände" muss sich zudem auf die für die Anordnung der Verfügungssperre massgebende Grundlage beziehen (z.B. BGE 122 III 213). Dazu gehört die Tatsache, dass die Beklagte 3 im Berufungsverfahren eine Prozesskaution zu leisten hat, entgegen ihrer Annahme (S.
16 Rz. 48 der Beschwerde 5A_446/2009) offenkundig nicht, zumal sie mit dem Zweck und den tatsächlichen Grundlagen der Sicherungsmassnahme nichts zu tun hat. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten 3 gehen insgesamt an der Sache vorbei.
10.2.2 Dass die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre aufzuheben oder zu ändern sei, weil sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen habe (§ 229 i.V.m. § 110 Abs. 3 ZPO/ZH), wird nicht gerügt und ist nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
10.2.3 Durfte unter Willkürgesichtspunkten eine Aufhebung oder Änderung der Verfügungssperre abgelehnt werden, bleibt gleichwohl zu prüfen, ob die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben ist, weil die Beklagte 3 Mittel benötigt, um ihren Prozess zu führen. Entgegen ihrer Ansicht (S. 18 Rz. 57 der Beschwerde 5A_446/2009) stellt sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verfügungssperre die Frage, ob sie die Möglichkeit hat, sich auf andere Weise die Mittel zur Führung des Prozesses zu verschaffen (Urteil 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 E. 2.4, in: Praxis 96/2007 Nr. 98 S. 653 f., betreffend die Beschlagnahme des einzigen Kontos einer liechtensteinischen Stiftung und deren Anspruch auf Freigabe des für die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen notwendigen Betrags). Die Frage durfte ohne Verletzung von Verfassungsrechten unter Hinweis auf den an der Beklagten 3 "wirtschaftlich beteiligten" original Trustee des B.________ Settlements verneint werden. Auf bereits Gesagtes (E. 6), an dem die Ausführungen der Beklagten 3 zum Trust (S. 26 Rz. 98 der Beschwerde 5A_446/2009) nichts zu ändern vermögen, kann hier verwiesen werden.

10.3 Die Abweisung des Antrags, die Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, erscheint aus den dargelegten Gründen im Ergebnis weder als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 232 E. 6.2 S. 239) noch als überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 135 I 6 E. 2.1 S. 9).

11.
Die Beschwerden bleiben insgesamt erfolglos. Die beiden Beklagten werden kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und die Klägerin mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in den Verfahren 5A_518/2012 und 5A_519/2012 einverstanden war und in den Gesuchsverfahren 5A_446/2009 und 5A_520/2012 unterlegen ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Den Gesuchen der beiden Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege kann aus den gleichen Gründen, wie sie für das kantonale Berufungsverfahren gelten, nicht entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_446/2009, 5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012 werden vereinigt.

2.
2.1 Auf die Beschwerde 5A_446/2009 wird nicht eingetreten.

2.2 Die Beschwerden 5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 30'000.-- werden zu einem Drittel der Beklagten 2/Beschwerdeführerin 1 und zu zwei Dritteln der Beklagten 3/Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_446/2009
Datum : 19. April 2013
Publiziert : 04. Juni 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen (Erbschafts- und Auskunftsklage)
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
BGG: 4 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 4 Sitz - 1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
1    Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.
2    Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
OG: 152
ZPO: 404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
BGE Register
105-IA-318 • 119-IA-264 • 119-IA-337 • 120-IA-179 • 120-IA-217 • 122-III-213 • 123-I-145 • 125-IV-161 • 128-I-225 • 128-V-199 • 129-I-129 • 130-I-180 • 131-II-306 • 132-I-134 • 132-I-249 • 133-III-585 • 134-I-83 • 135-I-221 • 135-I-6 • 135-I-91 • 135-III-127 • 136-III-123 • 136-III-200 • 137-III-261 • 137-III-268 • 137-III-380 • 137-III-421 • 138-I-49 • 138-III-190 • 93-I-401
Weitere Urteile ab 2000
1A.183/2006 • 1A.87/1998 • 1B_522/2011 • 4A_466/2009 • 4A_88/2012 • 4P.113/1997 • 4P.289/1996 • 5A_203/2011 • 5A_382/2010 • 5A_427/2011 • 5A_446/2009 • 5A_486/2011 • 5A_518/2012 • 5A_519/2012 • 5A_520/2012 • 5A_901/2011 • 5C.1/2002 • 5C.3/2002 • 5P.246/2006 • 5P.357/1993 • 5P.369/2004 • 5P.460/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • juristische person • stiftung • original • vorsorgliche massnahme • liechtenstein • weiler • trust • sitz im ausland • frage • gerichtskosten • frist • zivilprozess • aufschiebende wirkung • besteller • zugang zu einem gericht • kantonales rechtsmittel • wirtschaftliches interesse
... Alle anzeigen
AS
AS 2006/1205
VPB
66.110
Pra
101 Nr. 18 • 96 Nr. 98
ZR
2001 100 Nr.29 S.94 • 2002 101 Nr.93 S.286