Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2P.41/2002 /kil

Urteil vom 10. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Martin Ziegler, Zürcherstrasse 49, Postfach 333,
8853 Lachen SZ,

gegen

Kantonale Finanzverwaltung Schwyz, Postfach 1231, 6430 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 15
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (Sicherstellungsverfügung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 20. Dezember 2001.

Sachverhalt:
A.
A.a Am 24. August 1990 setzte die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz gegenüber X.________ und Y.________ den steuerbaren Grundstückgewinn aus der Veräusserung der Liegenschaft XXX in B.________ im Jahre 1986 ermessensweise auf Fr. -.-- und die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. -.-- fest. Hiergegen erhoben die Verkäufer Einsprache. Das Einspracheverfahren wurde sistiert, nachdem die Besonderen Steuerkontrollorgane der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen Y.________ eine Untersuchung eingeleitet hatten. Gestützt auf den Bericht der Besonderen Steuerkontrollorgane erhöhte die Kantonale Steuerrekurskommission mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 1998 den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. -.-- und den Steuerbetrag auf Fr. -.-- (zuzüglich Verzugszinsen).

Eine Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 31. März 1999 ab. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2P.157/1999 vom 18. Januar 2000).
A.b In der Folge liess die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz X.________ für den gesamten Steuerbetrag einschliesslich Kosten und Verzugszinsen betreiben. Mit Beschluss vom 3. August 2000 hob das Kantonsgericht Schwyz die vom Einzelrichter erteilte definitive Rechtsöffnung auf. Der Beschluss wurde u.a. damit begründet, dass nach den massgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen der Kanton nicht berechtigt sei, als Gläubiger in eigenem Namen die Anteile der berechtigten kantonalen Gemeinwesen in Betreibung zu setzen, und der Kanton in den angerufenen Rechtsöffnungstiteln auch nicht als Gläubiger aufgeführt sei; zudem sei X.________ nicht durch Verfügung verpflichtet worden, solidarisch haftend für den ganzen Steuerbetrag aufzukommen.
A.c Am 14. August 2000 erliess das Finanzdepartement des Kantons Schwyz gegenüber X.________ eine neue Verfügung, in der es diesen für den ganzen Betrag der noch offenen Grundstückgewinnsteuerschuld von Fr. -.-- zuzüglich Verzugszinsen ab 20. Januar 1987 als solidarisch haftbar erklärte und ihn verpflichtete, den Steuerbetrag samt Verzugszinsen auf das Konto der kantonalen Finanzverwaltung auf Rechnung der steuerberechtigten Gemeinwesen (Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinden) zu überweisen. Zudem wurde X.________ mit Zahlungsbefehl vom 4. September 2000 erneut betrieben.
Am 5. Februar 2001 erliess die Kantonale Finanzverwaltung Schwyz gestützt auf die Verfügung vom 14. August 2000 gegenüber X.________ überdies eine Sicherstellungsverfügung zur Deckung der Grundstückgewinnsteuer für das Steuerjahr 1986 einschliesslich Betreibungs- und Arrestkosten und Verzugszinsen bis 15. August 2000 von Fr. -.-- und der weiteren Verzugszinsen ab 16. August 2000 auf dem Betrag von Fr. -.--.
B.
X.________ focht die Sicherstellungsverfügung vom 5. Februar 2001 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Dieses wies mit Urteil vom 20. Dezember 2001 die Beschwerde ab und bestätigte die Sicherstellungsverfügung mit dem ergänzenden Hinweis, dass der Kanton Schwyz alleiniger Gläubiger der geltend gemachten Forderungen sei.
C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2002 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 sei, mit Ausnahme von Ziffer 3 des Dispositivs (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung), aufzuheben. Gerügt wird u.a. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Auf die Begründung der Rügen ist in den Erwägungen einzugehen.
D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die Kantonale Finanzverwaltung Schwyz beantragen übereinstimmend, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Zu diesen Vernehmlassungen konnte der Beschwerdeführer replicando Stellung nehmen.

Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde mit Präsidialverfügung vom 28. März 2002 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie nach Ansicht des Beschwerdeführers durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

Nur in diesem Rahmen ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts zu prüfen. Inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügt, muss bei der Behandlung der Rügen geprüft werden.
2.
Ungenügend begründet sind zunächst alle Rügen, die direkt oder indirekt auf die Frage Bezug nehmen, wem die Steuerhoheit für die schwyzerische Grundstückgewinnsteuer zustehe:
2.1 Das Verwaltungsgericht begründete in seinem Entscheid (S. 10 - 15, E. 5) ausführlich, dass und weshalb die Steuerhoheit für diese Steuer dem Kanton und nicht etwa den Gemeinden einschliesslich den Kirchgemeinden zustehe. Es hat an besagter Stelle auch wiederholt klar darauf hingewiesen, dass zu unterscheiden sei zwischen der Steuerhoheit (die dem Kanton zustehe) einerseits und der Partizipation der kommunalen Gemeinden (einschliesslich Kirchgemeinden) am Steueraufkommen andererseits. Das Verwaltungsgericht bestätigte daher die Sicherstellungsverfügung nur für den Kanton als Gläubiger. Die Verteilung des Steueraufkommens auf die verschiedenen Gemeinwesen (Kanton, politische Gemeinden, Kirchgemeinden) habe auch nichts mit dem Steuerrechtsverhältnis zu tun, sondern werde im Rahmen des innerkantonalen Finanzausgleichs oder durch anderweitige Normen ausserhalb des Steuerrechtsverhältnisses geordnet. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen, die keine Überprüfung des angefochtenen Entscheides unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ermöglichen. Es ist auch nicht Sache des Bundesgerichts, diese kantonale Regelung über
die Steuerhoheit und die Aufteilung des Steuersubstrats von Amtes wegen auf allfällige Verfassungswidrigkeiten hin zu überprüfen. Es ist darauf nicht weiter einzugehen.

Entbehrt die staatsrechtliche Beschwerde bereits einer genügenden Begründung zur Frage, wem die Steuerhoheit für die Grundstückgewinnsteuer im Kanton zustehe, kann auch auf die mit dieser Frage verknüpften Rügen nicht eingetreten werden. Das gilt namentlich für die Rüge, der Beschwerdeführer habe an eine nicht seiner Konfession entsprechende Kirchgemeinde Steuern zu bezahlen (Verletzung der Glaubensfreiheit).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat durch die Beschränkung der Gläubigereigenschaft für die Grundstückgewinnsteuerforderung auf den Kanton - entgegen den unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers - offensichtlich auch keinen neuen Streitgegenstand eingeführt. Streitgegenstand ist vielmehr nach wie vor die Sicherstellungsverfügung, die jedoch nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einzig im Namen des Kantons als Steuergläubiger erlassen werden konnte.
3.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht wende das neue Sicherstellungsrecht in willkürlicher Weise rückwirkend auf Steuern der Jahre 1986 an, ist ebenfalls nicht genügend substantiiert. Es geht vorliegend um die Sicherung des Bezugs von Steuern des Jahres 1986. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es sich bei Massnahmen für den Bezug von fälligen oder noch festzusetzenden Steuern früherer Jahre um eine echte Rückwirkung handeln soll. Er setzt sich insbesondere mit § 249 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG) nicht auseinander. Diese Vorschrift schreibt klar vor, dass für die Sicherstellung von Steuern nach dem Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 ausschliesslich neues Recht gilt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb § 195 StG, der die Sicherstellung regelt, nur für die ordentlichen Steuern und nicht für die Grundstückgewinnsteuer gelten soll, wie der Beschwerdeführer behauptet. Auch wenn § 197 StG für die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer zusätzliche Vorschriften aufstellt, scheint es nicht willkürlich, die allgemeine Vorschriften von § 195 StG auf die Grundstückgewinnsteuer anzuwenden. Auf die nicht weiter begründeten Rügen ist nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Finanzverwaltung habe sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen abgelehnten und zum Ausstand verpflichteten Beamten vertreten lassen. Die Ausstandspflicht sei vom abgelehnten Beamten in einem anderen Verfahren bereits de facto akzeptiert worden. Es verletze daher Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, wenn er wiederum und ohne Vorankündigung tätig werde.

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie eine genügende Begründung enthält. Sie richtet sich jedenfalls nicht gegen den Vorsteher der Kantonalen Finanzverwaltung des Kantons Schwyz, A.________, der die Sicherstellungsverfügung vom 5. Februar 2001 unterzeichnet und auch die Vernehmlassung der kantonalen Finanzverwaltung vom 23. April 2001 an das Verwaltungsgericht unterschrieben hat.

Die Ablehnung bezieht sich vielmehr auf einen Beamten der Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung, lic. iur. C.________, der für die Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht am 20. August 2001 eine zusätzliche Stellungnahme abgegeben hat. Zu dieser Stellungnahme lud das Verwaltungsgericht die Steuerverwaltung ein, nachdem der Beschwerdeführer am 10. Mai 2001 zwei neu ergangene kantonsgerichtliche Entscheidungen dem Verwaltungsgericht vorgelegt hatte. Es kann offen bleiben, ob und inwiefern sich diese Entscheidungen bzw. die vom Beamten der Rechtsabteilung der Steuerverwaltung verfasste Stellungnahme auf das vorliegend angefochtene Urteil auswirken konnten. Auch wenn der abgelehnte Beamte in einem anderen Verfahren (Einspracheverfahren betreffend die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die Grundstückgewinnsteuer) freiwillig in den Ausstand trat, kann allein daraus eine Befangenheit des betreffenden Beamten nicht abgeleitet werden. Der Ausstand erfolgte gemäss Zwischenbescheid vom 28. Juni 2001 ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Ausstandspflicht". Daher hätte der Beschwerdeführer substantiiert darlegen müssen, weshalb der Vorwurf der Befangenheit begründet ist. Der
Hinweis in der staatsrechtlichen Beschwerde, "dass die Parteivertretung durch den besagten Funktionär in verschiedenen, teilweise ausserkantonalen Zivilverfahren gegen den Beschwerdeführer klarerweise objektive Anhaltspunkte der Parteilichkeit und Befangenheit liefert", ist zu unbestimmt, als dass daraus auf eine irgendwie geartete Befangenheit geschlossen werden könnte. Es ist auch nicht Sache des Bundesgerichts, in den Akten nach objektiven Anhaltspunkten zu forschen, welche die angebliche Befangenheit belegen könnten.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
Der Beschwerdeführer macht mit Berufung auf Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend, dass er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anspruch auf öffentliche Verhandlung und Urteilsverkündung gehabt hätte. Es sollen ihm die gesamten Vermögenswerte entzogen werden, weshalb seine zivilen Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK betroffen seien.

Diese Rüge wirft vorab die Frage auf, ob Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf das vorliegende Sicherstellungsverfahren anwendbar ist.
5.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts findet Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf Steuerverfahren keine Anwendung. Bei der Festsetzung von Steuerforderungen geht es nicht um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, sondern um öffentlichrechtliche Verpflichtungen (ASA 68 669 E. 1 in fine; Urteil vom 6. Januar 1995, RDAT 1995 II S. 475 Nr. 14t E. 8b; Urteil vom 19. August 1996, in StE 1997 A 26 Nr. 1 E. 2; Urteil vom 22. Mai 1997, RDAF 1998 II 179 E. 4b). Das entspricht auch der Rechtsprechung der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte (Entscheid vom 14. Dezember 1988, Beschwerde Nr. 13013/87 i.S. Wasa Liv Ömsesidigt u.a. gegen Schweden, DR 58 S. 217; Entscheid vom 2. Dezember 1992 i.S. B. und M. gegen die Schweiz, Beschwerde 17443/90, VPB 57/1993 Nr. 61). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt diese Rechtsprechung ebenfalls bekräftigt, wonach Verfahren über die Steuerfestsetzung nicht zivilrechtlicher Art sind und insbesondere die vermögensrechtliche Natur eines Anspruchs nicht genügt, um die Anwendbarkeit dieser Konventionsgarantie zu bewirken (Urteil Ferrazzini gegen Italien vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 44759/98, zur Publikation bestimmt).
5.2 Vorliegend geht es nicht um ein Verfahren über die Steuerfestsetzung, sondern über die Sicherstellung der Steuerforderung. Dabei ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf das vorliegende Sicherstellungsverfahren würde voraussetzen, dass Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers streitig wären, über die entschieden werden muss (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 377). Das ist hier nicht der Fall. Die Funktion und Bedeutung der Sicherstellungsverfügung besteht nicht darin, einen Entscheid über die Steuerforderung herbeizuführen. Sie ist auch nicht auf Zahlung der Steuerforderung gerichtet. Es geht bei der Sicherstellungsverfügung um eine reine Massnahme der Steuersicherung, die auf Leistung einer Sicherheit gerichtet ist. Sicherheit kann nicht nur für fällige Steuerforderungen verlangt werden, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist, sondern auch für künftige Steuerforderungen, sofern deren Bestand hinreichend wahrscheinlich ist. Für die Sicherstellung ist indessen stets erforderlich, dass die Bezahlung der Steuer gefährdet erscheint (vgl. Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, in: ASA 47 S. 433
ff., 439 ff.; Thomas Kaufmann, Die Sicherstellung von Mehrwertsteuern, in: ASA 67, S. 613 ff.; Urs Kehrli, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, in: ASA 55, S. 241 ff.).

Kommt der Steuerpflichtige der Sicherstellungsverfügung nicht freiwillig nach, erfolgt deren Vollzug grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung. Dies geschieht gewöhnlich durch Betreibung auf Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 38 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG. Diese ist auf Sicherheitsleistung in Geld gerichtet. In diesem Umfang ist die Sicherstellungsverfügung regelmässig - und auch im Kanton Schwyz (§ 195 Abs. 1 StG) - einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Zugleich gilt sie als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
SchKG (§ 196 StG). Das ermöglicht es, Vermögenswerte des Steuerpflichtigen sofort provisorisch mit Beschlag zu belegen im Sinne einer Sicherung für die nachfolgende Zwangsvollstreckung. Der Arrestbeschlag fällt aber dahin, wenn der Arrest nicht unter Einhaltung kurzer Fristen prosequiert wird (Art. 280 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
in Verbindung mit Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG). Das bedeutet, dass die Steuerbehörden in sinngemässer Anwendung von Art. 279 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung anzuheben haben, sofern eine vollstreckbare Veranlagung vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist zuerst die Steuerforderung festzusetzen, und zwar auf dem Weg der ordentlichen Steuerveranlagung (vgl.
Kehrli, a.a.O., S. 255 ff.). Die Sicherstellungsverfügung wirkt sich daher auf Bestand und Umfang der Steuerforderung in keiner Weise aus. Deren Festsetzung ist vielmehr dem ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren vorbehalten.
5.3 Der Staat als Steuergläubiger erlangt aufgrund der Sicherstellungsverfügung auch kein Eigentum am hinterlegten Geld, ihm wird lediglich ein Pfandrecht bestellt (vgl. Lutz Krauskopf, Wesen und Bedeutung der Betreibung auf Sicherheitsleistung in Lehre, Rechtsprechung und Praxis, in: BlSchK 42/1978 S. 167). Der im ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren zu treffende oder getroffene Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerforderung berechtigt den Steuergläubiger nicht dazu, ohne Zustimmung des Steuerschuldners formlos auf die geleisteten Sicherheiten zu greifen. Entsprechend hat er die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung fortzusetzen (Art. 38 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
SchKG).
5.4 Die Sicherstellungsverfügung hat demnach keine Auswirkungen auf Bestand und Umfang der Steuerforderung, für deren Erfüllung die Leistung der Sicherheit verlangt wird. Die Steuerforderung ist nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Sicherstellung, sondern einzig des Steuerveranlagungsverfahrens. Es sind demnach keine Ansprüche und Verpflichtungen des Beschwerdeführers streitig, über die entschieden werden musste. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf das behauptete zivilrechtliche Verfahren. Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK darauf ab, ob im Zwangsvollstreckungsverfahren das Recht "wirksam wird" (vgl. Villiger, a.a.O., Rz. 390, mit Verweisung auf das Urteil Pérez de Rada Cavanilles gegen Spanien vom 28. Oktober 1998, Recueil des arrêts et décisions, 1998-VII S. 3242 ff., Ziff. 39). Da jedoch über den Steueranspruch im Verfahren der Sicherstellungsverfügung nicht entschieden wird, wird das Recht nicht wirksam. Abgesehen davon wäre auch der Steueranspruch, für den die Sicherstellung verlangt wird, kein Recht zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.
5.5 Findet Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auf das vorliegende Verfahren somit keine Anwendung, kann auch die Verletzung dieser Vorschrift nicht gerügt werden. Die auf diese Vorschrift abgestützte Rüge, es habe keine öffentliche Verhandlung und keine öffentliche Urteilsverkündung stattgefunden, ist daher unbegründet. Aus Art. 30 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV folgt ebenfalls keine entsprechende Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zur öffentlichen Verkündung des Urteils. Hier ist durch die Behörden vielmehr das Steuergeheimnis zu respektieren, welches einem solchen Vorgehen entgegenstünde.
6.
Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, die Sicherstellungsverfügung habe keine Begründung enthalten; diese sei in der 13 Seiten umfassenden Vernehmlassung der kantonalen Finanzverwaltung (vom 23. April 2001) "nachgeschoben" worden. Er habe zu dieser Vernehmlassung zudem nicht Stellung nehmen können. Fehl gehe deshalb auch der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, er habe zur Vernehmlassung der kantonalen Finanzverwaltung keine Stellung genommen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie ein widersprüchliches und gegen Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossendes Verhalten des Verwaltungsgerichts.
6.1 Soll der Zweck der Sicherstellungsverfügung nicht vereitelt werden, muss diese in der Regel rasch getroffen werden, wenn ein Tatbestand eingetreten ist, der die Gefährdung der Steuerforderung erkennen lässt. Aus diesen Gründen ist es oft nicht möglich, die Sicherstellungsverfügung eingehend zu begründen und muss der Steuerbehörde zugestanden werden, die massgeblichen Elemente auch noch in der Vernehmlassung vorzubringen, wenn die Sicherstellungsverfügung angefochten wird. Dem Steuerschuldner entsteht daraus kein Nachteil, wenn die Rechtsmittelinstanz ihm Gelegenheit gibt, zur Vernehmlassung der Steuerbehörde Stellung zu nehmen. Auch das Bundesgericht trägt dem Rechnung, indem es bei Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer regelmässig einen weiteren Schriftenwechsel anordnet. Dass die Begründung für die Sicherstellungsverfügung erst in der Vernehmlassung der kantonalen Verwaltung vom 23. April 2001 enthalten war, ist daher nicht zu beanstanden.
6.2 Streitig ist im vorliegenden Fall indessen auch, ob der Anwalt des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der kantonalen Finanzverwaltung vom 23. April 2001 Stellung nehmen konnte.
6.2.1 Das Verwaltungsgericht stellte die Vernehmlassung der kantonalen Finanzverwaltung vom 23. April dem Anwalt am 24. April 2001 zu, und zwar "zur Kenntnisnahme". Diese Zustellung erfolgte mit gewöhnlicher Post. Dass die Sendung dem Anwalt ordnungsgemäss zugestellt werden konnte, ist nicht erwiesen und wird von diesem bestritten.
Am 20. August 2001 gab die kantonale Steuerverwaltung (C.________) ihrerseits eine Stellungnahme ab. Diese wurde vom Verwaltungsgericht dem Anwalt des Beschwerdeführers am 21. August 2001 samt Beilagen zur Stellungnahme zugestellt. Der Anwalt erkannte in diesem Zeitpunkt nicht, dass es sich um die Eingabe der kantonalen Steuerverwaltung handelte, und hielt diese für die Vernehmlassung der Finanzverwaltung ("Vorinstanz", welche die Sicherstellungsverfügung erlassen hatte). Jedenfalls schrieb er dem Verwaltungsgericht am 10. September 2001:
"In o.e. Sache stelle ich fest, dass die Vorinstanz nur unvollständige Akten eingereicht hat (es fehlt offenbar sogar die angefochtene Verfügung). Ich bitte höflich, mir alle Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen (...)".
Das Verwaltungsgericht stellte hierauf mit Schreiben vom 19. September 2001 dem Anwalt die von der Finanzverwaltung mit der Vernehmlassung vom 23. April 2001 eingereichten amtlichen Akten zu. Es unterlag dabei ebenfalls einem Irrtum, indem es nicht bemerkte, dass der Anwalt die Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. August 2001 für diejenige der kantonalen Finanzverwaltung (vom 23. April 2001) hielt. Im Begleitschreiben führte es aus: "Sie (erhalten) hiermit zusätzlich zu den Ihnen am 21.8.01 zugestellten Unterlagen die von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 23.4.01 eingereichten Akten gemäss Verzeichnis S. 14". In diesem Zeitpunkt ging das Gericht somit erkennbar davon aus, dass der Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Finanzverwaltung vom 23. April 2001 erhalten hatte. Der Anwalt seinerseits nahm - verständlicherweise - an, dass im gesamten Verfahren nur eine einzige Vernehmlassung eingegangen war, nämlich diejenige der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. August 2001.

Am 18. Oktober 2001 gab der Anwalt des Beschwerdeführers seinerseits die Stellungnahme ab. Er bemerkte dazu einleitend : "In o.e. Beschwerdesache erstatte ich Ihnen die Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. August 2001 (eine solche vom 23.4.2001 ist nicht bekannt)".
Erst aufgrund dieses Schreibens bemerkte das Verwaltungsgericht den Irrtum bezüglich der nicht zugestellten Vernehmlassung der Finanzverwaltung vom 23. April 2001. Es stellte diese dem Anwalt am 15. November 2001 nochmals zu. Diese Zustellung erfolgte allerdings nur "zur Kenntnisnahme" und nicht zur Stellungnahme. Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigerte, wie dieser rügt. Das ist im Folgenden zu prüfen.
6.2.2 Indem das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der kantonalen Finanzverwaltung vom 23. April 2001 (zusammen mit dem Doppel seines Schreibens vom 24. April 2001) am 15. November 2001 ein zweites Mal zustellte, und zwar "zur Kenntnisnahme", wiederholte es bloss die Zustellung vom 24. April 2001, für die nicht bewiesen ist, dass sie ordnungsgemäss erfolgte. Das konnte auch der Anwalt erkennen. Das kantonale Verwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht auf § 41 der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), wonach der einfache Schriftenwechsel die Regel sei und die Partei einen zweiten Schriftenwechsel zu beantragen habe, wenn sie diesen wünsche. Einen solchen ausdrücklichen Antrag hat der Anwalt des Beschwerdeführers nicht gestellt. Er führte in seiner Eingabe vom 16. November 2001 gegenüber dem Verwaltungsgericht lediglich aus:
"Sehr geehrter Herr Präsident
Ich konnte nicht präsumieren, dass die Vorinstanz gleich mehrere Vernehmlassungen erstatten konnte, und hielt das Datum für einen Verschrieb (vgl. Eingabe vom 18.10.2001, für die ja keine Erstreckungsmöglichkeit bestand; zuvor wurde die Unstimmigkeit nicht festgestellt, da der Unterzeichnete ohne Aktenstudium nicht die jeweiligen Vorgangsdaten stets präsent haben kann, wobei mir andere Hinweise nicht bekannt sind).
(...) Die Vernehmlassung vom 23. April 2001 mit den im Gegensatz zur begründungslosen Verfügung weitschweifigen Ausführungen sehe ich zum ersten Mal; der Beschwerdeführer konnte dazu infolgedessen nicht Stellung nehmen."
Nachdem aber erkennbarerweise sowohl der Anwalt wie auch das Verwaltungsgericht einem Irrtum unterlagen, welcher seine Ursache in einer fehlerhaften Postzustellung haben könnte, durfte zumal vom Anwalt erwartet werden, dass er einen entsprechenden Antrag unzweideutig stellt, wenn er Wert auf einen zweiten Schriftenwechsel legt. Seine Bemerkungen zu den "weitschweifigen Ausführungen" der Finanzverwaltung, lassen demgegenüber eher den Schluss zu, dass ihm an einer weiteren Äusserung nicht gelegen sei. Diese Annahme drängte sich um so mehr auf, als der Beschwerdeführer sich bereits in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 zur Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung vom 20. August 2001 äussern konnte. Jedenfalls kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe gegen die Regeln von Treu und Glauben verstossen, wenn es die Äusserungen des Anwaltes vom 16. November 2001 dahingehend interpretierte, dass diese keinen Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels enthielten.

Geradezu mutwillig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe schon früher eine weitere Fristerstreckung abgelehnt. Das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2001 mit der "letzten Fristerstreckung", auf das der Beschwerdeführer sich beruft, bezog sich auf die Frist für die Stellungnahme des Anwaltes zur Eingabe der Steuerverwaltung vom 20. August 2001 und nicht auf die Frist für seine allfällige Stellungnahme zur Vernehmlassung der Finanzverwaltung vom 23. April 2001. Dieses Schreiben lässt den Schluss nicht zu, das Verwaltungsgericht hätte dem Anwalt eine Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Finanzverwaltung vom 23. April 2001 nicht gewährt, wenn dieser es beantragt hätte. Das ist umso weniger der Fall, als das Gericht im Zeitpunkt der "letzten Fristerstreckung" - am 19. September 2001 - von der mangelhaften Postzustellung noch gar keine Kenntnis hatte.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG). Er begründet es damit, dass sein gesamtes Vermögen blockiert sei. Dass er kein Einkommen erziele, macht er nicht geltend. Der Steuerarrest bedeutet nicht, dass das Einkommen des Beschwerdeführers gepfändet ist. Hingegen geht aus einem neueren, beim Bundesgericht angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz hervor, dass beim Beschwerdeführer nicht nur die Liegenschaften und Bankguthaben verarrestiert worden sind, sondern dass das Betreibungsamt D.________ sein Erwerbseinkommen bis zum Existenzminimum unter Beschlag genommen hat (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Februar 2003 i.S. X.________ gegen Betreibungsamt L.________, im Dossier 7B.41/2003). Da die Bedürftigkeit erstellt ist, die Beschwerde (was die Rüge wegen Verletzung von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK anbelangt) nicht völlig aussichtslos erschien und sich der Beizug eines Rechtsanwaltes rechtfertigte, ist dem Gesuch zu entsprechen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des Art.152
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Dr. Martin Ziegler, Lachen, als unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben. Rechtsanwalt Ziegler wird aus der Bundesgerichtskasse eine Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Finanzverwaltung des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2P.41/2002
Datum : 10. Juni 2003
Publiziert : 14. Juli 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2P.41/2002 /kil Urteil vom 10. Juni


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
15 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3    Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4    Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 84  90  152
SchKG: 38 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
274 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 274 - 1 Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
1    Das Gericht beauftragt den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu.477
2    Der Arrestbefehl enthält:
1  den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten und des Schuldners;
2  die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;
3  die Angabe des Arrestgrundes;
4  die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;
5  den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und, gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.
279 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
280
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 280 - Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
1  die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
2  die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
3  mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
BGE Register
125-I-492
Weitere Urteile ab 2000
2P.157/1999 • 2P.41/2002 • 7B.41/2003
Stichwortregister
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bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • rechtsanwalt • ausstand • kirchgemeinde • vorinstanz • steuerhoheit • frage • kantonsgericht • frist • zwangsvollstreckung • zweiter schriftenwechsel • gemeinde • irrtum • fristerstreckung • treu und glauben • wiese • postfach • unentgeltliche rechtspflege • anspruch auf rechtliches gehör
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VPB
57.61
Zeitschrift ASA
ASA 47,433 • ASA 47,439 • ASA 55,241 • ASA 67,613 • ASA 68,669
BlSchK
1978 S.167
RDAF
1998 II 179