Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 319/2018
Urteil vom 27. April 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde, Nachsteuer und
Steuerstrafen 2001-2003,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Einzelrichter, vom 9. März 2018 (III 2018 48).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SZ. In den Steuerperioden 2001 bis 2003 unterhielt er mit der seinerzeitigen B.________ AG (heute in Liq.), V.________/SZ, einen Devisenverwaltungsauftrag und ein Devisenkonto. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (KSTV/SZ) auferlegte ihm und seiner Ehefrau in diesem Zusammenhang Nachsteuern und Hinterziehungsbussen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde nicht eingetreten (letztinstanzlich Urteil 2C 225/2015 vom 13. März 2015). Der Steuerpflichtige ersuchte bei den kantonalen Instanzen hierauf um Revision der Veranlagungsverfügungen, scheiterte damit aber auch höchstrichterlich (Urteil 2C 706/2017 vom 5. Oktober 2017).
1.2. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhob der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz "Aufsichtsbeschwerde in Sachen B.________-Betrugsfall". Seinen Antrag formulierte er folgendermassen: "Das Verwaltungsgericht sei aufsichtsrechtlich mittels aussergerichtlichen und stillen Vergleichs die Parteien Steueramt und Kantonsgericht aufzufordern, die unberechtigten Steuern aus dem grössten Betrugsfall des Kantons Schwyz rückgängig zu machen". Mit einzelrichterlichem Entscheid III 2018 48 vom 9. März 2018 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe - mangels Zuständigkeit - nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, der gestellte Antrag sei dahin zu deuten, dass "das Verwaltungsgericht kraft einer (vermeintlichen) Aufsichtsfunktion die Beschwerdegegner an einen Tisch bringen soll". Eine solche Aufsichtsfunktion komme dem Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Verfassung und Gesetz zugedachten Funktion aber nicht zu. Im Übrigen seien die Ausführungen des Steuerpflichtigen, die dieser in der Sache mache, "schlichtweg nicht nachvollziehbar und unverständlich".
1.3. Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; die mangelnde Zuständigkeit sei durch Weiterleitung an die zuständige Stelle zu heilen; die Befangenheit der Vorinstanz sei zu bestätigen; den Parteien sei das rechtliche Gehör zu gewähren; die Vorakten seien vollständig beizuziehen; dem Steuerpflichtigen sei Gelegenheit zu geben, zum Vernehmlassungsergebnis Stellung zu nehmen.
2.
2.1. Die Stossrichtung der Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren scheint dahinzugehen, dass der Steuerpflichtige letztlich die Wiederaufnahme seines Verfahrens wünscht. Er ist unvermindert der Ansicht, dass die Erträge nicht hätten besteuert werden dürfen, wozu er sich abermals - wie schon in den früheren Verfahren - auf die angeblich abweichende Praxis des Kantons Zürich beruft. Dazu ist folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz rief zwar im angefochtenen Entscheid die verschiedenen Etappen der bisherigen Verfahren in Erinnerung, dies aber nicht in der Absicht, sich materiell zu äussern. Inhaltlich war mit Blick auf das vor der Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren einzig darüber zu befinden, ob es Sache des Verwaltungsgerichts sei, gewissermassen einen "runden Tisch" einzuberufen. Dies hat die Vorinstanz mit Blick auf das einschlägige kantonale Recht verneint.
2.2. Vor Bundesgericht kann daher nur streitig sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die "Aufsichtsbeschwerde" nicht eingetreten sei. Soweit der Steuerpflichtige in seiner bundesgerichtlichen Eingabe auf die früheren steuerrechtlichen Verfahren zurückkommt, sein Unverständnis äussert und sinngemäss um Wiederaufnahme ersucht, ist dies von vornherein nicht zu hören. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.3. Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 95 lit. c

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
bewenden, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, dass und inwiefern er in seinen verfassungsmässigen Individualrechten betroffen sein soll. Darauf geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).
2.4. Der Steuerpflichtige rügt sodann, die Vorinstanz sei befangen und habe ihm das rechtliche Gehör verwehrt. Die beiden Rügen beschlagen wiederum verfassungsmässige Individualrechte. Dadurch, dass der Steuerpflichtige die angeblichen Verletzungen beiläufig erwähnt, genügt er der Rüge- und Begründungsobliegenheit auch diesbezüglich nicht.
2.5. Mithin enthält die Beschwerde offensichtlich eine unzureichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher