Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 299/2018

Urteil vom 13. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verwaltungsgebühr 2017,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. März 2018 (7H 17 338).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Bauherr) bewirtschaftet in U.________, Einwohnergemeinde V.________/LU, ein landwirtschaftliches Gewerbe. Am 24. September 2014 erteilte ihm der örtliche Gemeinderat die Baubewilligung zum Erstellen eines Hühnermaststalls mit Wintergarten sowie drei Futtersilos auf dem Grundstück V.________-XXX. Wie in der Baubewilligung zum Ausdruck gebracht, beauftragte der Gemeinderat den Nachführungsgeometer, nach Fertigstellung der Bauarbeiten die amtliche Vermessung nachzuführen und die Arbeiten dem Bauherrn in Rechnung zu stellen. Der Nachführungsgeometer des Kreises W.________ nahm die Arbeiten vor und stellte dem Bauherrn am 26. Januar 2017 Rechnung über Fr. 1'771.45 (inkl. Mehrwertsteuer). Die Mahnungen vom 21. April 2017, 24. Mai 2017 und 26. Juni 2017 blieben erfolglos, worauf die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern am 24. Juli 2017 über den Betrag der Rechnung eine Verfügung erliess und diese mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 bestätigte. Der Bauherr gelangte hiergegen an das Kantonsgericht des Kantons Luzern, dessen 4. Abteilung das Rechtsmittel mit Entscheid 7H 17 338 vom 7. März 2018 abwies.

1.2.

1.2.1. Das Kantonsgericht erkannte im Wesentlichen, entgegen der Auffassung des Bauherrn bestehe keine gesetzliche Bearbeitungsfrist. Das streitbetroffene Amt habe den Einspracheentscheid innerhalb von 55 Tagen erlassen, womit es "innert angemessener Frist" reagiert habe. Auch die Rüge, der Nachführungsgeometer hätte sich vor Beginn der Vermessungsarbeiten bei ihm anmelden müssen, was er bzw. seine zwei Mitarbeiterinnen aber unterlassen hätten, gehe fehl. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung - 1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:
1    Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:
a  Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren;
b  auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren;
c  für die Dauer des Erhebens und Nachführens das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten;
d  auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen gewähren.
2    Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die örtliche Amts- und Vollzugshilfe in Anspruch nehmen.
3    Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.
des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62) sei die an Grund und Boden berechtigte Person verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssten sie diesen Amtspersonen Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren. Ob die beiden Mitarbeiterinnen sich zuvor angemeldet hätten, könne, so das Kantonsgericht, offenbleiben, seien sie doch von Bundesrechts wegen berechtigt gewesen, das streitbetroffene Grundstück zu betreten. Dies sei dem Bauherrn in der Baubewilligung ohnehin schon in Aussicht gestellt worden.

1.2.2. Schliesslich erwägt das Kantonsgericht, dass der staatliche Nachführungsgeometer für seine Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr erhoben habe, sei kantonalrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäss § 32 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Luzern) über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (GIG/LU; SRL Nr. 29) herrsche das Verursacherprinzip. Wer Nachführungsarbeiten veranlasse, habe die Kosten zu tragen. Alsdann präzisiere § 30 Abs. 3 der Geoinformationsverordnung (des Kantons Luzern) vom 13. Februar 2004 (GIV/LU; SRL Nr. 29a) das Gesetz dahingehend, dass die Kosten zu tragen habe, wer im Zeitpunkt der Ausführung der Nachführungsarbeiten Grundeigentümer sei. Die Höhe der Verwaltungsgebühr werde vorliegend nicht bestritten, sie entspreche aber den Vorgaben der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer über die Honorarordnung 33 (sog. HO33).

1.3. Mit Eingabe vom 9. April 2018 (Poststempel) erhebt der Bauherr beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint sich insgesamt gegen den angefochtenen Entscheid zu stellen, ohne einen konkreten Antrag zu stellen.

2.

2.1. Der Bauherr macht hauptsächlich geltend, er sei nicht willens, für Doppelspurigkeiten (von Gemeinde und Kanton) zu bezahlen. Alsdann erklärt er, die Anmeldung des Nachführungsgeometers hätte nicht nur dem allgemeinen Anstand entsprochen, zumal er schriftlich darum ersucht habe. Sie sei auch geboten gewesen, da zu dieser Zeit die Vogelgrippe "gastiert" habe und es darum gegangen sei, dem Einschleppen von Seuchen vorzubeugen. Nach Abschluss der Vermessungsarbeiten seien Löcher zurückgeblieben, die eine Gefahr dargestellt hätten. Er beanstandet die Verfahrensdauer vor dem kantonalen Amt und wirft dem Kantonsgericht vor, fälschlicherweise von einem Legehennenstall statt von einem Pouletmaststall zu sprechen. Insgesamt vertritt er den Standpunkt, die Behörden im Kanton Luzern seien "korrupt und falsch".

2.2. Die Vorbringen des Bauherrn sind teils aufsichtsrechtlicher Natur. Zu deren Beurteilung ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig, übt es doch über die kantonalen Geometer und die Gemeindebehörden keinerlei Aufsicht aus. Dies ist Sache der Kantone. Soweit der Bauherr beschwerdefähige Aspekte anspricht, vermögen seine Darlegungen den gesetzlichen Anforderungen an Rüge und Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen. Seine Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts, was vor Bundesgericht zur Folge hat, dass eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). In der Beschwerde wäre daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern der Bauherr in seinen verfassungsmässigen Individualrechten verletzt worden sein soll (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5). Der Bauherr lässt es aber durchwegs mit höchst allgemein gehaltener, bestenfalls appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bewenden. Darauf geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503).

2.3. Mithin enthält die Beschwerde offensichtlich eine unzureichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Bauherrn aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_299/2018
Datum : 13. April 2018
Publiziert : 25. April 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Verwaltungsgebühr 2017


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
GeoIG: 20
SR 510.62 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) - Geoinformationsgesetz
GeoIG Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung - 1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:
1    Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:
a  Zutritt zu privaten Grundstücken gewähren;
b  auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Zutritt zu Gebäuden gewähren;
c  für die Dauer des Erhebens und Nachführens das Anbringen von technischen Hilfsmitteln auf Grundstücken und an Gebäuden gestatten;
d  auf Anmeldung hin innert nützlicher Frist Einsicht in private und amtliche Daten und Unterlagen gewähren.
2    Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die örtliche Amts- und Vollzugshilfe in Anspruch nehmen.
3    Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.
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143-I-1 • 143-II-283 • 143-IV-500
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