Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 273/2018

Urteil vom 29. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons St. Gallen, Steuerdomizil, Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 31. Januar 2018 (B 2016/66).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1952) war im Jahr 2014 in U.________/ZH unselbständig erwerbstätig und bewohnte eine Wohnung in V.________/SG. Am 23. Dezember 2014 meldete sie sich nach W.________, Gemeinde X.________/SZ ab. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 und Einspracheentscheid vom 30. April 2015 stellte das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG) in einer Domizilverfügung fest, die Steuerpflichtige sei in der Steuerperiode 2014 durchwegs in V.________/SG persönlich zugehörig gewesen. Die von der Steuerpflichtigen angerufene Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bestätigte dies (Entscheid vom 16. Februar 2016), ebenso wie zuletzt das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III (Entscheid B 2016/66 vom 31. Januar 2018).

1.2. Wie aus der Sendungsinformation "Track and Trace" der Schweizerischen Post hervorgeht, wurde der Entscheid vom 31. Januar 2018, der an die Adresse in W.________, Gemeinde X.________/SZ versandt wurde, am 6. Februar 2018 zur Post gebracht und der Steuerpflichtigen, die dort nicht angetroffen werden konnte, am 7. Februar 2018 zur Abholung angezeigt. Am 16. Februar 2018 wurde der Entscheid, den die Steuerpflichtige nicht abgeholt hatte, an den Absender retourniert. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen versandte den Entscheid nochmals, diesmal mit A-Post vom Montag, 5. März 2018.

1.3. Mit Eingabe vom 19. März 2018 unterbreitete die Steuerpflichtige dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, das Gesuch, es sei "die Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht (inkl. allfällige Beschwerde aufgrund einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte) " wiederherzustellen bzw. neu anzusetzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen überweist die Eingabe mit Schreiben vom 21. März 2018 an das Bundesgericht.

2.

2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG).

2.2. Der streitbetroffene Entscheid wurde der Steuerpflichtigen mit eingeschriebener Briefpost zugestellt. Da sie in W.________, Gemeinde X.________/SZ, nicht angetroffen werden konnte, legte der Postbote eine Abholeinladung in den Briefkasten, was soweit unbestritten ist. Die Steuerpflichtige macht indes geltend, die Abholeinladung habe auf ihre in derselben Wohnung lebende erwachsene Tochter gelautet, weshalb sie die Sendung irrtümlich nicht abgeholt habe (ebenso wenig wie ihre Tochter). Den Beweis für die falsche Ausfüllung der Abholeinladung, soweit dieser überhaupt rechtserheblich wäre, bleibt sie jedoch schuldig. Ebenso unstreitig ist es - wenn auch aus unerklärlichen Gründen erst mit einiger Verzögerung - zur Zustellung mittels A-Post gekommen. Die Steuerpflichtige bringt vor, die Sendung, die den Poststempel von Montag, 5. März 2018 trägt, erst am Donnerstag, 8. März 2018 zugestellt erhalten zu haben. Mithin sei ihr der Entscheid erst am letzten Tag der Frist zugegangen.

2.3. Der Steuerpflichtigen ist entgegenzuhalten, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erst mit der verstrichenen Abholfrist einsetzte (Zustellungsfiktion; BGE 142 IV 201 E. 2.3 S. 204 f.). Mit Blick auf den erfolglosen Zustellversuch vom 7. Februar 2018 lief die Abholfrist bis zum 14. Februar 2018. Erster Tag der Rechtsmittelfrist war damit der Donnerstag, 15. Februar 2018, letzter der Freitag, 16. März 2018. Selbst wenn die Abholungseinladung unzutreffend ausgefüllt worden sein sollte, was die Steuerpflichtige nachzuweisen gehabt hätte, wären ihr noch einige Tage verblieben, um rechtzeitig zu handeln. Folgt man ihrer Darstellung, dass die Zustellung der normalen Briefpost (A-Post) am Donnerstag, 8. März 2018 vorgenommen worden ist, hätte ihr noch mehr als eine Woche zur Verfügung gestanden, um die Beschwerde zu verfassen. Diese Restfrist (dazu namentlich Urteil 2C 451/2016 / 2C 452/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 ff., in: ASA 85 S. 90, StR 71/2016 S. 811) war ausreichend, um fristwahrend tätig zu werden, stellte sich doch keine besonders anspruchsvolle Rechts- oder Tatfrage.

2.4. War die Restfrist damit hinreichend lang, um vernünftigerweise tätig werden zu können, bleibt für ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand von vornherein kein Raum. Von einer unverschuldeten Verhinderung im Sinne von Art. 50 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
BGG kann nicht gesprochen werden, zumal dem Bundesgericht auch gar keine Beschwerde vorliegt.

2.5. Das Gesuch erweist sich damit als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.

3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) trägt die Steuerpflichtige die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_273/2018
Datum : 29. März 2018
Publiziert : 23. April 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Staats- und Gemeindesteuer des Kantons St. Gallen, Steuerdomizil, Steuerperiode 2014


Gesetzesregister
BGG: 50 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 50 Wiederherstellung - 1 Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1    Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2    Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden; wird sie bewilligt, so wird das Urteil aufgehoben.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGE Register
142-IV-201
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