Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.470/2003 /kil

Urteil vom 3. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. September 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 19. September 2003 eine Beschwerde von X.________ (geb. 1978) betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung abgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt hat,
dass die von X.________ hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, da das Departement - wie es in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt hat - gestützt auf die einschlägige Gesetzgebung diesbezüglich abschliessend entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ANAG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG [SR 173.110]), und zwar auch insofern, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine angeblich unzulässige Kostenauflage rügt (vgl. Art. 101 OG; Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Urteil 2A.283/1993 vom 30. September 1993, E. 3b),
dass mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit (vgl. BGE 124 IV 161 E. 4 S. 164 f.) und wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG),
dass die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG) und keine Entschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 159 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.470/2003
Datum : 03. Oktober 2003
Publiziert : 15. Oktober 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.470/2003 /kil Urteil vom 3. Oktober


Gesetzesregister
ANAG: 20
OG: 36a  100  101  152  153  153a  156  159
BGE Register
124-IV-154
Weitere Urteile ab 2000
2A.283/1993 • 2A.470/2003
Stichwortregister
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