Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.358/2004 /leb

Urteil vom 23. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 4168, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 14. Mai 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der algerische Staatsangehörige Y.________ (geb. 1968) und die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende, aus der Union Serbien/Montenegro stammende X.________ (geb. 1968) beabsichtigen, hier die Ehe einzugehen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wies am 23. Dezember 2003 das Gesuch ab, Y.________ hierzu eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 14. Mai 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2004 für sich und ihren Verlobten, diesem die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Heirat zu bewilligen.
2.
Die Eingabe erweist sich - soweit sich die Beschwerdeführer darin überhaupt rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (vgl. Art. 108 Abs. 2 bzw. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 118 Ib 134 ff.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.) - als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1
2.1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einreiseverweigerungen und gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 3 OG). Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Eine solche Norm, welche im Übrigen zuerst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht anzurufen gewesen wäre (vgl. Art. 98a OG; BGE 127 II 161 ff.), besteht im vorliegenden Fall nicht: Als geschützte Familienbeziehung gilt unter dem Gesichtspunkt des Aufenthaltsrechts nur die rechtlich anerkannte Ehe. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn eine langdauernde feste und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt und die Heirat konkret bevorsteht, können sich Verlobte praxisgemäss deshalb nicht auf den in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, um sich einer Ausreiseverpflichtung zu widersetzen (Urteile 2P.339/1993 vom 29. November 1993; 2A.60/1994 vom 23. März 1994, E. 3; 2A.100/1994 vom 20. Mai 1994, E. 1d; 2A.82/1994 vom 17. August 1994, E. 3b; 2A.469/1995 vom 7. Februar 1996, E. 4; 2A.274/1996 vom 7. November 1996, E. 1b). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch von ausländischen, nicht zusammenlebenden Verlobten darauf, eine Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung erteilt zu erhalten, um hier erst ein relevantes Ehe- und Familienleben vorbereiten bzw. begründen zu können. Dies muss zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem in keiner Weise dargetan wird,
dass und inwiefern tatsächlich eine intakte und gelebte Beziehung vorliegt, und einer der Verlobten kurze Zeit vor dem Einreisegesuch zwangsweise aus der Schweiz ausgeschafft werden musste (vgl. E. 2.1.3). Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV gelten nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 2A.472/2003 vom 1. Juni 2004, E. 3.1 mit weiterem Hinweis). X.________ verfügt gemäss dem angefochtenen Entscheid in der Schweiz über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb ein Familiennachzug ihres künftigen Gatten auch nach der Heirat bloss im Rahmen von Art. 38
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und Art. 39
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) möglich sein und damit grundsätzlich wiederum im freien Ermessen der Bewilligungsbehörde liegen wird (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 2A.472/2003 vom 1. Juni 2004, E. 2.2). Auch vor diesem Hintergrund besteht zumindest zurzeit kein Anspruch auf eine Erteilung der beantragten Bewilligung.
2.1.3 Nichts anderes ergibt sich aus der ebenfalls angerufenen Ehefreiheit (Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
EMRK; Art. 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV): Der ausländischen Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ist es zuzumuten, sich gegebenenfalls im Ausland zu verehelichen. Nachdem Y.________ nach seinem abgewiesenen Asylgesuch die Schweiz während der ihm angesetzten Ausreisefrist bis zum 23. April 2003 nicht verlassen hatte und am 4. Oktober 2003 zwangsweise ausgeschafft werden musste, ist nicht sichergestellt, dass er bei einer erneuten Einreise zur Vorbereitung der Heirat die Schweiz wieder verlassen und den Bewilligungsentscheid hernach im Ausland abwarten wird. Gestützt auf die finanzielle Lage der Verlobten kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie hier fürsorgeabhängig werden könnten, was hinreichenden Grund dafür bilden würde, Y.________ auch nach der Heirat keine Bewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin zu erteilen. Gestützt auf den derzeitigen Stand der Dinge ist damit zweifelhaft, ob ihm der Familiennachzug wird bewilligt werden können; bei einem Wegweisungsvollzug wäre indessen, sollte er sich einmal in der Schweiz befinden, gestützt auf sein bisheriges, die hiesigen ausländerrechtlichen Regeln missachtendes Verhalten wiederum mit Problemen zu rechnen. Es besteht
deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihm im vorliegenden Zusammenhang keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BVO; hierzu Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 250) und ihn ein allfälliges Bewilligungsverfahren nach einer Heirat im Ausland abwarten zu lassen.
2.2
2.2.1 Besteht kein Anspruch auf die verweigerte Bewilligung, fehlt es den Beschwerdeführern praxisgemäss an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
OG, um die Bewilligungsverweigerung wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3 - 7 S. 85 ff.). Soweit sie geltend machen, ihre Ehefreiheit werde dadurch verletzt, dass eine Heirat bzw. der Verbleib des Verlobten im Ausland für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, übersehen sie, dass auch durch die Ein- und Wiederausreise von Y.________ solche entstehen würden. Bei geeigneter Organisation ist es der Beschwerdeführerin möglich, sich für den Eheschluss ins Ausland zu begeben, selbst wenn sie hier Kinder haben sollte. Der angefochtene Entscheid berührt die Ehefreiheit der Beschwerdeführer in ihrer Substanz deshalb nicht; im Übrigen genügte er den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Ihre Eingabe ist insofern unbegründet.
2.2.2 Zwar sind die Beschwerdeführer befugt, losgelöst vom Anspruch in der Sache selber mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); die entsprechenden Rügen einer Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV begründen sie indessen nicht weiter; insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesverfassungsrecht verletzen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist auf ihre Ausführungen eingegangen und hat hinreichend dargelegt, warum es die Beschwerde abwies (vgl. BGE 129 II 232 E. 3.2 S. 236).

2.3 Auf die Eingabe ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten; als staatsrechtliche Beschwerde ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Anordnung gegenstandslos.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
in Verbindung mit Art. 153
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 153a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Eingabe wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten; als staatsrechtliche Beschwerde wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.358/2004
Datum : 23. Juni 2004
Publiziert : 03. Juli 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2A.358/2004 /leb Urteil vom 23. Juni


Gesetzesregister
ANAG: 4
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
14 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BVO: 36  38  39
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 12 Recht auf Eheschliessung - Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
OG: 36a  88  90  98a  100  108  153  153a  156  159
BGE Register
110-IA-1 • 118-IB-134 • 126-I-81 • 126-II-335 • 127-II-161 • 128-II-145 • 129-II-232
Weitere Urteile ab 2000
2A.100/1994 • 2A.274/1996 • 2A.358/2004 • 2A.469/1995 • 2A.472/2003 • 2A.60/1994 • 2A.82/1994 • 2P.339/1993
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aufenthaltsbewilligung • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • ehe • einreise • ehefreiheit • ermessen • gerichtsschreiber • familiennachzug • entscheid • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bewilligung oder genehmigung • rechtlich geschütztes interesse • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • leben • wiese • lausanne • errichtung eines dinglichen rechts • verhalten
... Alle anzeigen