Tribunal federal
{T 0/2}
2A.483/2005 /leb
Urteil vom 18. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Zürcher Freiplatzaktion
für Asylsuchende,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Ausstellung von Rückreisevisa,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 14. Juli 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________, seine Ehefrau sowie ihre gemeinsamen Zwillingssöhne, alle Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, wurden am 2. April 2003 wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. August 2005 beantragen A.________ und die beiden Söhne dem Bundesgericht, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeentscheid des Departements in unzulässiger und unverhältnismässiger Weise in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführer eingreife, die Entscheide des Bundesamtes für Migration sowie des Departements seien aufzuheben und diese Behörden seien anzuweisen, den Beschwerdeführern Rückreisevisa für ein erstmaliges Treffen der Kinder mit den Grosseltern auszustellen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
2.
Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
2.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5), welche die Verordnung vom 11. August 1999 über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV; AS 1999 2368) abgelöst hat. Die Verordnung regelt die Frage, ob einem Ausländer ein Pass für eine ausländische Person, ein Identitätsausweis, ein Reiseausweis oder ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden kann. Diesbezüglich war schon unter der Herrschaft der RPAV und der zuvor geltenden Verordnung vom 9. März 1987 über Reisepapiere für schriftenlose Ausländer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, weil nicht die Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
2.2 Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen verfügen über gültige Reisepässe von Bosnien-Herzegowina. Sie ersuchen um Eintragung von Rückreisevisa in diese vorhandenen heimatlichen Reisepapiere. Über entsprechende Gesuche wird in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 5 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 5 |
2.4 Die Beschwerdeführer haben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann dem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 5 |
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 5 |
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 5 |
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) RDV Art. 5 |
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: