5P.69/2002/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
25. April 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
1. bis 4. X.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Bernard Rosat, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6,
gegen
1. bis 36. Y.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Fürsprecher Beat Liechti, Zeughausstrasse 18, 3000 Bern 7,Appellationshof (II. Zivilkammer) des Kantons Bern,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Die im Rubrum als Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegner aufgeführten Personen standen sich in einem Schiedsgerichtsverfahren als Beklagte bzw. Kläger gegenüber. Streitgegenstand bildete die Nutzung von vier im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parkplätzen; die Beschwerdeführer wollten diese Parkplätze an einen Dritten verkaufen, worauf die Beschwerdegegner einen Anspruch auf Nutzung der vier Parkplätze als Kurzzeit- und Besucherparkplätze geltend machten und einklagten. Beide Parteien reichten vor dem Schiedsspruch ihre Kosten- bzw. Honorarnote ein. Der Einzelschiedsrichter wies die Klage der Beschwerdegegner ab und trat auf die Widerklage der Beschwerdeführer nicht ein. Er verpflichtete die Beschwerdegegner, von den Parteikosten der Beschwerdeführer vier Fünftel zu bezahlen, ausmachend Fr. 21'648.--, und die Beschwerdeführer, von den Parteikosten der Beschwerdegegner einen Fünftel zu bezahlen, ausmachend Fr. 5'485. 15 (Schiedsurteil vom 4. Mai mit Berichtigung vom 9. Mai 2001).
Die Beschwerdegegner erhoben gegen das Schiedsurteil Nichtigkeitsbeschwerde. Der Appellationshof (II. Zivilkammer) des Kantons Bern wies das Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 1). Er auferlegte die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- den Beschwerdegegnern (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diese, den Beschwerdeführern die oberinstanzlichen Parteikosten von Fr. 3'000.-- (pauschal inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 10. Januar 2002).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids und rügen dabei eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.- Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit sieht in den Art. 36 ff. gegen den Schiedsspruch die Nichtigkeitsbeschwerde vor, überlässt es aber - vereinzelte Vorschriften ausgenommen - den Kantonen das Verfahren zu regeln (Art. 45 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Gegen den Entscheid des Appellationshofs, eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts - 1 Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache. |
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1 | Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache. |
2 | Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts - 1 Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache. |
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1 | Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache. |
2 | Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege - Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege - Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen. |
3.- Die Beschwerdeführer rügen eine dreifache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Appellationshof habe seine vom Tarifrahmen abweichende Bemessung der Parteikosten nicht begründet, die Beschwerdeführer vor der Parteikostenfestsetzung nicht angehört und auch die Kürzung der Kostennote nicht erläutert.
a) Die zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Gemäss bernischem Dekret über die Anwaltsgebühren (GebD, BGS 168. 81) beträgt die Normalgebühr für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren 30-50 Prozent der Normalgebühr im ordentlichen Verfahren (Art. 10 lit. d). Diese ist bei einem Streitwert von Fr. 100'000.--, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, auf Fr. 7'900.-- (Minimalansatz) bis Fr. 35'400.-- (Maximalansatz) festgelegt (Art. 10 lit. a) bzw. interpoliert (Stand: 1. Januar 1997) bei Fr. 7'900.-- bis Fr. 23'700.-- anzusetzen (Beschwerdebeilage Nr. 12).
Mit der Bemessung der Parteikosten auf Fr. 3'000.-- hat sich der Appellationshof an den Tarifrahmen gehalten und den Minimalbetrag (30 % von Fr. 7'900.--) klar überschritten; besondere Aufwendungen hatten die Beschwerdeführer vor dem Entscheid nicht geltend gemacht (vgl. E. 3b sogleich). Von Verfassungs wegen brauchte der Appellationshof die Parteikostenbemessung deshalb nicht näher zu begründen. Die hierfür massgebenden Kriterien ergeben sich denn auch aus Art. 66
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. |
b) Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 366 Amtsdauer - 1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen. |
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1 | In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen. |
2 | Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden: |
a | durch Vereinbarung der Parteien; |
b | auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege - Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 61 Schiedsvereinbarung - Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: |
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a | die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder |
c | das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart - 1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. |
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1 | Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. |
2 | Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG32. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 65 Folgen des Klagerückzugs - Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 366 Amtsdauer - 1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen. |
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1 | In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen. |
2 | Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden: |
a | durch Vereinbarung der Parteien; |
b | auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 65 Folgen des Klagerückzugs - Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 65 Folgen des Klagerückzugs - Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt. |
Mit Blick auf die Gesetzesgrundlage ist davon auszugehen, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ein Kostenverzeichnis eingereicht werden kann, aber nicht muss, und im Unterlassungsfalle die Parteikosten von Amtes wegen bestimmt werden. Die Beschwerdeführer haben vor dem Entscheid im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren kein Kostenverzeichnis eingereicht.
Ihre Verfahrensrüge ist unter diesen Umständen unberechtigt, weil sich grundsätzlich nur auf eine Gehörsverletzung berufen kann, wer von seinen prozessualen Möglichkeiten in geeigneter Weise Gebrauch gemacht hat; wenn die Beschwerdeführer ihre Mitwirkung gemäss Art. 65
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 65 Folgen des Klagerückzugs - Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt. |
In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde hatten die heutigen Beschwerdegegner geschlossen, die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens im Rahmen des richterlichen Ermessens zu bestimmen (Art. 9 S. 11, Beschwerdebeilage Nr. 15). In ihrer Antwort beschränkten sich die heutigen Beschwerdeführer darauf, die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verlangen (S. 5), und nahmen zu den Parteikosten für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht Stellung (Art. 19 zu Art. 9 S. 22, Beschwerdebeilage Nr. 8). Die Beschwerdeführer hätten somit auf Grund der gegnerischen Ausführungen Anlass und im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerdeantwort Gelegenheit gehabt, sich zu den Parteikosten in der Rechtsmittelinstanz zu äussern. Auch unter diesem Blickwinkel hat der Appellationshof den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem er über die Parteikosten entschied, ohne die Beschwerdeführer dazu vorgängig nochmals anzuhören (z.B. BGE 115 Ia 101 E. 2 S. 102).
c) Schliesslich erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass der Appellationshof die Kürzung der in der Kostennote enthaltenen Beträge nicht begründet habe (unter Verweis auf Leuch/ Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 1 zu Art. 204
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 204 Persönliches Erscheinen - 1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
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1 | Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. |
2 | Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: |
a | ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat; |
b | wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; |
c | in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. |
4 | Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. |
4.- Die Parteikostenbemessung betrachten die Beschwerdeführer einerseits deshalb als willkürlich, weil der Appellationshof nicht auf ihre vom Einzelschiedsrichter genehmigte Kostennote abgestellt und ihnen nicht 30 % von ihrer damaligen Kostenforderung zuerkannt habe. Andererseits machen sie geltend, es habe sich um ein zeitlich aufwändiges und rechtlich komplexes Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gehandelt; insoweit erscheine die zuerkannte Parteientschädigung unangemessen tief und wären mindestens Fr. 7'425.-- (exkl. Mehrwertsteuer) gerechtfertigt gewesen.
a) Den Beschwerdeführern geht es um Willkür in der Auslegung kantonalen Rechts und in der Festsetzung der Parteikosten (Art. 66
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Lösung auch als vertretbar oder gar zutreffender erschiene, genügt ebenso wenig (BGE 126 I 168 E. 3a S. 170; 127 I 54 E. 2b S. 56 und 60 E. 5a S. 70).
b) Die Normalgebühr für ein Rechtsmittelverfahren beträgt 30-50 % der Normalgebühr im ordentlichen Verfahren (Art. 10 lit. d GebD). Die Beschwerdeführer halten dafür, mit der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde habe der Appellationshof ihre dem Schiedsgericht eingereichte und von diesem genehmigte Kostennote ebenfalls bestätigt; er hätte nämlich die Kostennote auch ändern können. Die Parteikosten seien demnach rechtskräftig zuerkannt. Der Appellationshof hätte den Beschwerdeführern somit mindestens 30 % der erstinstanz-lichen Kostenforderung zusprechen müssen. Gemäss der Parteikostenbemessung des Appellationshofs beträgt die Normalgebühr für ein Rechtsmittelverfahren hingegen 30-50 % der nach den Regeln für das ordentliche Verfahren berechneten Normalgebühr.
Die Auslegung des Appellationshofs lässt sich unter dem Blickwinkel der Willkür aus zwei Gründen nicht beanstanden:
Der von den Beschwerdeführern angerufene Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung besagt, dass die Parteikosten des Rechtsmittel- und des Hauptverfahrens miteinander liquidiert bzw. für den ganzen Prozess einheitlich entschieden werden, wenn der Appellationshof auf das ordentliche Rechtsmittel der Appellation eintritt und ein Endurteil fällt oder wenn der Appellationshof eine Nichtigkeitsklage gutheisst und ausnahmsweise in der Sache selber neu entscheidet (vgl. etwa Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 2a Abs. 2 zu Art. 351
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht - 1 Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
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1 | Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
2 | Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anweisungen nach Artikel 344 Absatz 2. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 366 Amtsdauer - 1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen. |
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1 | In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen. |
2 | Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden: |
a | durch Vereinbarung der Parteien; |
b | auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. |
der angeblich rechtskräftigen Kostennote aus dem Schiedsgerichtsverfahren festgelegt hat.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kommt zweitens nur zum Tragen, wenn die Rechtsmittelsinstanz selber ein Sachurteil fällen kann, hat hingegen keine Bedeutung, wenn ein Nichtigkeitsrechtsmittel abgewiesen wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Tarifrahmen gesondert zu berechnen (z.B. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Anhang 2, N. 2 a.E. zu Art. 3 GebD). Willkürfrei durfte deshalb der Appellationshof auch unter diesem Blickwinkel innerhalb der Mindest- und Höchstgebühr die Parteikosten nach den massgebenden Kriterien selbstständig bestimmen.
c) Was die Parteikostenbemessung als solche angeht, bemängeln die Beschwerdeführer lediglich die ungenügende Berücksichtigung "der notwendigen Zeitversäumnisse" und "der Beschaffenheit der geleisteten Arbeit" (Art. 66
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. |
Die Beschwerdegegner haben vor dem Appellationshof den Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 36 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2. A. Zürich 1993, S. 345 f. Ziffer 7d und f; Jolidon, N. 93, N. 95 und N. 96 zu Art. 36 CIA, S. 516 und S. 518 ff., je mit Nachweisen). Die Beschwerdegegner haben zwei Willkürrügen erhoben (Widerspruch zu begründetem Vertrauen und Sachgewährleistung) und auf knapp vier von insgesamt zwölf Seiten begründet (E. II/3 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids und Art. 4-6 S. 7-10, Beschwerdebeilage Nr. 15).
Ohne in Willkür zu verfallen, durfte der Appellationshof unter diesen Umständen von einem rechtlich wenig schwierigen Fall ausgehen, den Zeitaufwand für die Beantwortung der Beschwerde mit Blick auf die nur kurz begründeten Rügen als eher gering einstufen und in Anbetracht der Verfahrensart die fünfundzwanzigseitige Rechtsschrift der Beschwerdeführer vom Umfang her als objektiv nicht geboten betrachten.
Die Nichtigkeitsbeschwerdeantwort enthält denn auch umfangreiche Ausführungen zum unmissverständlich nicht als willkürlich gerügten Sachverhalt (S. 6-11) und widerlegt die wenigen erhobenen Rechtsanwendungsrügen mit einer Ausführlichkeit (S. 12 ff., Beschwerdebeilage Nr. 8), die in einem appellatorischen, aber nicht in einem auf Willkürprüfung beschränkten Verfahren geboten sein könnte; die Nichtigkeitsbeschwerdeantwort verzeichnet vieles, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 6 zu Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
Der Appellationshof durfte im Ergebnis willkürfrei auf den objektiv gebotenen Zeitaufwand abstellen (z.B. Sterchi, N. 3c zu Art. 4 GebD) und insoweit die Parteikosten auf eine leicht erhöhte Minimalgebühr festlegen. Aus der Verfahrensdauer von lediglich fünfeinhalb Monaten kann dabei nichts abgeleitet werden; sie kann auch die Auslastung des oberen kantonalen Zivilgerichts belegen und gestattet deshalb keine zwingenden Schlüsse über die Komplexität eines Falls. Die Willkürrüge muss abgewiesen werden.
5.- Die unterliegenden Beschwerdeführer werden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (II. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: