Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.623/2002 /sta

Urteil vom 6. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle, Limmatquai 1, 8024 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro A-3, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. Er soll an einem "Schneeball-System" mitgewirkt haben, nach welchem zwischen 1993 und Oktober 1995 über verschiedene Firmen unrechtmässig Kundengelder in der Höhe von rund 37 Millionen Franken akquiriert worden seien.

X.________ wurde am 21. Mai 1996 verhaftet und am 13. Dezember 1996 unter Auferlegung einer Fluchtkaution von 50'000 Franken aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Kaution wurde am 11. Januar 2001 aufgehoben.

Mit Verfügung vom 13. August 2002, welche von der Staatsanwaltschaft am 20. August 2002 genehmigt wurde, stellte die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich die Untersuchung gegen X.________ sowie drei Mitangeschuldigte einstweilen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die bisher erzielten Ermittlungsresultate liessen einen eindeutigen Schluss über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der vier Angeschuldigten nicht zu. Zur Fortführung des Verfahrens sei eine Befragung und allenfalls eine Gegenüberstellung aller Angeschuldigten notwendig. Dies sei zur Zeit nicht möglich, da sich der Mitangeklagte Y.________, ein deutscher Staatsangehöriger, offenbar in Deutschland aufhalte und es - angeblich aus gesundheitlichen Gründen - ablehne, in Zürich zu Einvernahmen zu erscheinen. Da die zuständigen deutschen Behörden die Übernahme des Strafverfahrens gegen Y.________ wegen nach deutschem Recht bereits eingetretener Verjährung der zur Sprache stehenden Handlungen abgelehnt hätten, bleibe nur noch das Festhalten an der polizeilichen Ausschreibung zur Festnahme. Das Strafverfahren werde daher gegen alle Angeschuldigten eingestellt, bis Y.________ für Einvernahmen zur Verfügung stehe.

X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung und beantragte, das Strafverfahren gegen ihn sei definitiv einzustellen, und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die restliche, noch nicht entschädigte Untersuchungshaft sowie für seine Anwaltskosten in Vaduz, wo er verhaftet worden sei, auszurichten.

Die Staatsanwalt des Kantons Zürich wies den Rekurs am 25. Oktober 2002 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. November 2002 wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK beantragt X.________, den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft und die Verfügung der Bezirksanwaltschaft aufzuheben und die Sache zur definitiven Einstellung des Strafverfahrens an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Zürcher Strafverfolgungsbehörden Y.________ nicht zwingen können, in dieser Angelegenheit auszusagen, solange er sich in Deutschland aufhält, und er - aus welchen Gründen auch immer - offensichtlich nicht bereit ist, dies freiwillig zu tun. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er Deutschland in absehbarer Zeit verlassen wird, da ihm im Ausland die Verhaftung und die Überstellung an die Zürcher Justiz droht. Der angefochtene Entscheid, nach welchem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sistiert wird, bis Y.________ für Aussagen zur Verfügung steht, schliesst dieses nicht ab, auch wenn er es auf unbestimmte Zeit nicht fortführt. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bei der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der formellen Rechtsverweigerung in der Form der Rechtsverzögerung verzichtet die Rechtsprechung indessen auf diese Voraussetzung (BGE 120 III 143 E. 1b und 117 Ia 336 E. 1a, die noch unter der alten Fassung von Art. 87
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG ergingen, aber nach dessen neuem, seit 1.
März 2000 in Kraft stehenden Wortlaut weiterhin Gültigkeit haben: 1P.99/2002 vom 25. März 2002 und 1P.267/2000 vom 29. Juni 2000 [anders 1P.78/2001 vom 1.6.2001, E. 1b, der eine provisorische Sistierung in gleicher Konstellation als Endentscheid behandelt]). Sie wäre ohnehin gegeben: Der Beschwerdeführer vertritt (zu Recht) den Standpunkt, dass er gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV Anspruch darauf habe, dass das Strafverfahren gegen ihn innert angemessener Frist, sei es durch Erhebung einer Anklage oder definitive Einstellung, zum Abschluss gebracht werde; durch eine Sistierung des Verfahrens auf unbestimmte Zeit wird dieser Anspruch verletzt, ohne dass dies später geheilt werden könnte. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

Dies gilt allerdings nicht für den Antrag, auch den erstinstanzlichen Entscheid der Bezirksanwaltschaft aufzuheben: Dessen Mitanfechtung wäre nur zulässig, wenn, was nicht der Fall ist, der Staatsanwaltschaft bei ihrem Rekursentscheid eine eingeschränktere Überprüfungsbefugnis zukäme als dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 128 I 46 E. 1c; 126 II 377 E. 8b S. 395; 118 Ia 165 E. 2b mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, als Angeschuldigter habe er nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Anspruch darauf, innert angemessener Frist zu erfahren, ob an der Strafverfolgung gegen ihn festgehalten werde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft gehe denn auch selber davon aus, dass eine definitive Einstellung der Untersuchung geboten sei, wenn konkrete weitere Untersuchungshandlungen innert nützlicher Frist nicht möglich seien. Unter diesen Umständen sei ihm nicht zuzumuten, die mit der laufenden Untersuchung zusammenhängende Ungewissheit und die beruflichen und privaten Nachteile für unbestimmte Zeit weiter zu ertragen.
2.2 Das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte über den Tatverdacht ins Bild gesetzt wurde (BGE 119 Ib 311 E. 5a S. 323 f.), mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Es soll verhindern, dass er länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (BGE 124 I 139 E. 2a). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sie sich unter den konkreten Umständen, vorab dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles sowie dem Verhalten des Angeschuldigten und der Behörden, als angemessen erweist (BGE a.a.O. E. 2c).
2.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer spätestens am 21. Mai 1996 mit seiner Verhaftung über die Tatvorwürfe informiert. Nach seiner unbestritten gebliebenen Darstellung fand 1997 als letzte Untersuchungshandlung eine Zeugeneinvernahme statt. 2001 brachte die Bezirksanwaltschaft einen Teil der Vorwürfe, die sie dem Beschwerdeführer macht, zur Anklage. Das Verfahren endete am 12. Dezember 2001 mit einem Freispruch des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich.

Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer dauert nunmehr 6 ¾ Jahre, ohne dass dessen Abschluss absehbar wäre. Die Bezirksanwaltschaft bringt in der von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid geschützten Sistierungsverfügung klar zum Ausdruck, dass sie es erst dann weiterzuführen gedenkt, wenn ihr Y.________ für Einvernahmen zur Verfügung stehen wird. Ob dies je der Fall sein wird, ist höchst ungewiss. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden können ihm nichts anhaben, solange er Deutschland nicht verlässt, weshalb er, jedenfalls wenn der Tatverdacht der Bezirksanwaltschaft ihm gegenüber berechtigt sein sollte, allen Grund hat, dort zu bleiben und sich der Bezirksanwaltschaft nicht zu stellen. Unter diesen Umständen kann nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit weitergeführt wird. Wie das Bundesgericht bereits im ebenfalls die Staatsanwaltschaft Zürich betreffenden unveröffentlichten Entscheid 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001 feststellte, hat der Beschwerdeführer unter diesen Umständen Anspruch darauf, dass das Strafverfahren zum Abschluss gebracht wird, entweder durch Anklageerhebung oder durch definitive Einstellung.
2.4 Sollte sich die vage Hoffnung der Staatsanwaltschaft bestätigen und sich die Beweislage effektiv zu Lasten des Beschwerdeführers ändern, könnte das Verfahren im Übrigen nach § 45 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 auch nach einer definitiven Einstellung wieder aufgenommen werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1997, N. 809 f.).
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer respektive dessen Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwältin Barbara Strehle, Zürich, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro A-3, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.623/2002
Datum : 06. März 2003
Publiziert : 21. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.623/2002 /sta Urteil vom 6. März


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 87  156  159
BGE Register
117-IA-336 • 118-IA-165 • 119-IB-311 • 120-III-143 • 124-I-139 • 126-II-377 • 128-I-46
Weitere Urteile ab 2000
1P.267/2000 • 1P.623/2002 • 1P.78/2001 • 1P.99/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • deutschland • staatsanwalt • festnahme • beschuldigter • strafuntersuchung • gerichtsschreiber • unentgeltliche rechtspflege • angemessene frist • postfach • anklage • untersuchungshaft • entscheid • sistierung des verfahrens • strafprozess • anhörung oder verhör • einstellung der untersuchung • dauer • begründung des entscheids
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