Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 396/2015, 1B 28/2016
Urteil vom 24. Februar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Fridolin Walther,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhard.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtzulassung als Partei im Rechtsverzögerungsverfahren,
Beschwerden gegen die Verfügung bzw. den Beschluss vom 4. November bzw. 21. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betruges, Gläubigerschädigung und weiteren Delikten. Der Privatkläger B.________ erhob am 18. September 2015 beim Obergericht des Kantons Bern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe (Rechtsbegehren Ziffer 1). Ausserdem sei sie anzuweisen, unverzüglich (spätestens aber innerhalb von fünf Tagen) über die Beweisanträge des Beschuldigten vom 7. September 2015 (abschlägig) zu entscheiden und Anklage zu erheben (Rechtsbegehren Ziffern 2-3). Nach Anklageerhebung sei das zuständige Strafgericht anzuweisen, das Hauptverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und innert angemessener Frist, spätestens aber bis Ende April 2016, zu urteilen (Rechtsbegehren Ziffer 4).
B.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde des Privatklägers, dessen Rechtsbegehren (Ziffer 1), es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe, sei abzuweisen; auf die übrigen Rechtsbegehren (Ziffern 2-4) sei nicht einzutreten.
C.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 beantragte der Beschuldigte beim Obergericht, es seien ihm Fristen zur Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde des Privatklägers, zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und zur (allfälligen) Replik des Privatklägers anzusetzen. Das Obergericht des Kantons Bern, Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, wies den Antrag des Beschuldigten mit (separat eröffneter) Verfügung vom 4. November 2015 ab.
D.
In der Begründung seiner Verfügung vom 4. November 2015 erwog das Obergericht, der Streitgegenstand des Rechtsverzögerungsverfahrens beschränke sich auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft (wie vom Privatkläger geltend gemacht) das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Als Beschwerdegegner (in) sei daher nicht der Beschuldigte anzusehen, sondern die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte habe demgegenüber kein eigenes rechtliches Interesse an einer Gutheissung oder Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde behauptet, sondern lediglich vorgebracht, dass in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 der Generalstaatsanwaltschaft schwere Vorwürfe gegen ihn vorgebracht würden.
E.
Gegen die prozessleitende Verfügung des Obergerichtes vom 4. November 2015 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 10. November 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Der Privatkläger beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2015 die abschlägige Behandlung der Beschwerde. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft schliessen mit Vernehmlassungen vom 16. bzw. 25. November 2015 je auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Dezember (Posteingang: 14. Dezember) 2015 (Verfahren 1B 396/2015).
F.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 hiess das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Privatklägers gut. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat (Dispositiv Ziff. 2). Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffern 2-3 der Rechtsverzögerungsbeschwerde schrieb es die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1). Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2).
G.
Auch gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 21. Dezember 2015 in der Sache (Rechtsverzögerung) gelangte der Beschuldigte mit separater Beschwerde vom 22. Januar (Posteingang: 25. Januar) 2016 an das Bundesgericht (Verfahren 1B 28/2016). Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Vereinigung der Verfahren 1B 396/2015 und 1B 28/2016. Vernehmlassungen zur Beschwerde vom 22. Januar 2016 sind nicht eingegangen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die beiden Beschwerden betreffen dieselben Verfahrensbeteiligten und sind inhaltlich konnex. Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend sind die Verfahren zu vereinigen.
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer keine Möglichkeit erhielt, am Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen (Art. 81 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.3. Weder bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 4. November 2015 noch beim angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 21. Dezember 2015 (betreffend Rechtsverzögerung) handelt es sich um Entscheide, welche das hängige Strafverfahren für den beschwerdeführenden Beschuldigten oder für den Privatkläger abschliessen. Es handelt sich diesbezüglich um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.5. Zunächst ist der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung zu klären:
Gegenstand des kantonalen StPO-Rechtsverzögerungsverfahrens waren keine materiellrechtlichen strafprozessualen Fragen. Zu prüfen war von Gesetzes wegen (Art. 396 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
|
1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
vorbehalten (Art. 318 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
|
1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
|
1 | Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
1bis | Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.237 |
2 | Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden. |
3 | Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.238 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 327 Zustellung der Anklage - 1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich: |
a | der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist; |
b | der Privatklägerschaft; |
c | dem Opfer; |
d | dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten. |
2 | Beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift. |
1.6. Im angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2015 wurde Folgendes erwogen:
1.6.1. Die Staatsanwaltschaft habe unterdessen über die Beweisanträge des Beschuldigten entschieden und (am 11. November 2015) beim zuständigen Gericht Anklage erhoben. Insofern könne die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Privatklägers zwar als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Da dessen Feststellungsinteresse, wonach die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe, aber weiterhin bestehe, sei auf die entsprechenden Vorbringen einzutreten. Nicht einzutreten sei auf das Rechtsbegehren des Privatklägers, wonach das zuständige Strafgericht anzuweisen sei, das Hauptverfahren nach erfolgter Anklageerhebung ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und innert angemessener Frist, spätestens aber bis Ende April 2016, zu urteilen. Da das erstinstanzliche Gericht im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gar noch nicht mit der Sache befasst gewesen sei, könne eine Rechtsverzögerung durch das Gericht nicht zur Diskussion stehen. Das betreffende Rechtsbegehren sei unzulässig. Ausserdem seien keinerlei Verzögerungen durch das Strafgericht dargetan.
1.6.2. Die Staatsanwaltschaft habe im Vorverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt. Der Privatkläger habe schon am 7. Oktober 2004 Strafanzeige gegen Unbekannt beim damals zuständigen Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland erhoben. Die polizeilichen Ermittlungen seien mit Bericht vom 3. Juli 2006 abgeschlossen worden. Zwischen 2004 und Juni 2008 hätten sich vier verschiedene Untersuchungsleiter mit dem Fall befasst, ohne dass ein gezieltes Vorantreiben der Voruntersuchung feststellbar gewesen wäre. Die Untersuchungsbehörde habe sich der Sache erst am 25. Juni 2008 nachvollziehbar angenommen. Die auf den 9. September 2009 angesetzte Einvernahme des Beschuldigten habe (wegen gesundheitlichen Gründen in der Person des Beschuldigten) erst am 25. Oktober 2010 durchgeführt werden können. Die Staatsanwaltschaft habe auch geltend gemacht, ein Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Januar 2013 betreffend ein Siegelungsgesuch des Beschuldigten sei ihr "erst anfangs August 2013 auf entsprechende Anfrage hin mitgeteilt" worden.
1.7. Das Obergericht erwog, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang (jedenfalls für den Zeitraum zwischen Juli 2006 und Juni 2008) eine "ungerechtfertigte Rechtsverzögerung" zu verantworten habe. Arbeitsüberlastung oder unzureichende personelle Dotierung vermöchten eine solche nicht zu rechtfertigen (vgl. angefochtener Beschluss, E. 4.3 S. 4 f., E. 7 S. 7).
1.8. Auch das Dispositiv (Ziffer 2) des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich demgemäss (in Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde) auf die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft das strafprozessuale Beschleunigungsgebot verletzt hat. Auf weiter gehende Anträge des Privatklägers trat die Vorinstanz nicht ein, soweit sie diese nicht als bereits gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv, Ziffer 1). Das Nichteintreten auf die betreffenden Rechtsbegehren hatte schon die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 förmlich beantragt. Und in seiner prozessleitenden Verfügung vom 4. November 2015 erwog das Obergericht auch noch ausdrücklich und zutreffend, dass sich der Streitgegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die Frage beschränkte, ob die Staatsanwaltschaft (wie vom Privatkläger geltend gemacht) das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
1.9. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern ihm im Rahmen der von der Vorinstanz geprüften Frage, ob die vom Privatkläger beanstandeten Untersuchungshandlungen ohne unbegründete Verzögerung vorgenommen wurden, ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil drohte oder droht. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang ein rechtlich geschütztes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide ersichtlich:
Wie oben dargelegt, hat das Obergericht eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft festgestellt. Die polizeilichen Ermittlungen seien mit Bericht vom 3. Juli 2006 abgeschlossen worden. Die Untersuchungsbehörde habe sich der Sache jedoch erst am 25. Juni 2008 nachvollziehbar angenommen. Es ist nicht dargetan, inwiefern dem Beschwerdeführer und Beschuldigten durch diese Feststellung ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil drohen sollte. Er verkennt, dass materiellrechtliche prozessuale Fragen (Abweisung oder Gutheissung seiner Beweisanträge, "Vorwürfe" gegen ihn, Art der Erledigung des Vorverfahrens, allfälliges gerichtliches Hauptverfahren usw.) schon von Gesetzes wegen gar nicht Streitgegenstand des Rechtsverzögerungsverfahrens bilden konnten. Darauf hatte ihn auch bereits die Verfahrensleitung des Obergerichtes (zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens) zutreffend hingewiesen. Es kann offen bleiben, ob die schon gegen die prozessleitende Verfügung vom 4. November 2015 (beim Bundesgericht) erhobene Beschwerde durch den Entscheid der Vorinstanz in der Sache vom 21. Dezember 2015 unterdessen gegenstandslos geworden ist. Angesichts des gesetzlich klar umrissenen
Prozessthemas der vorinstanzlich beurteilten Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 396 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
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1 | Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |
2 | Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
2.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten.
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10. November 2015 (bzw. Erlass einer "superprovisorischen" verfahrensleitenden Verfügung) hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren 1B 396/2015 und 1B 28/2016 werden vereinigt, und auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster