Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1A.188/2002
1A.212/2002 /zga

Urteil vom 29. Januar 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Haag.

1A.188/2002
Josef Müller, Scheuchzerstrasse 7, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,

und

1A.212/2002
Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd., The Corner House, 20, Parliament Street, P.O. Box, HM 1013 Hamilton HM DX Bermuda,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Josef Müller, Scheuchzerstrasse 7, 8006 Zürich,

gegen

Gemeinde Herrliberg, 8704 Herrliberg,
handelnd durch den Gemeinderat Herrliberg, 8704 Herrliberg, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,
Gemeinde Erlenbach, 8703 Erlenbach ZH,
handelnd durch den Gemeinderat Erlenbach, 8703 Erlenbach ZH, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,

Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, DLZ Dienstleistungszentrum, Landerwerb, Walchetor, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

materielle Enteignung; Leistung des Kostenvorschusses,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Beschlüsse VR.2002.00001 und VR.2002.00002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2002.

Sachverhalt:
A.
Josef Müller war Eigentümer verschiedener Grundstücke in den Gemeinden Erlenbach (Kat. Nrn. 4312 [neu 4361] und 882) und Herrliberg (Nrn. 826 - 832, 1562). Am 8. Juli 1983 gelangte Josef Müller mit einer Entschädigungsforderung von über Fr. 30 Mio. an den Gemeinderat Erlenbach und am 18. November 1985 mit einer solchen von über Fr. 25 Mio. an den Gemeinderat Herrliberg. Grundlage dieser Forderungen waren Festsetzungen in den Richt- und Nutzungsplanungen in Erlenbach (1983) und Herrliberg (1985), welche unter anderem die bisher einer Wohnzone zugeschiedenen Grundstücke Josef Müllers der Reservezone zuwiesen und nach dessen Ansicht enteignungsähnliche Wirkungen auf seine Grundstücke hätten. Ausserdem machte er den Heimschlag geltend und ersuchte um Einleitung des Schätzungsverfahrens. Am 4. Juni bzw. 13. November 1986 wurden die Akten vom Statthalteramt Meilen der kantonalen Schätzungskommission II überwiesen.

Infolge von verschiedenen Rechtsmittelverfahren wurden die raumplanerischen Festsetzungen vorerst nicht rechtskräftig. In Herrliberg trat die streitbetroffene Festsetzung der Reservezone erst am 9. Oktober 1993 in Kraft, während die Gemeinde Erlenbach angesichts einer bevorstehenden neuen Planung die Festsetzung gar nicht genehmigen liess. Am 25. September 1995 hob die Gemeinde Erlenbach die Reservezone im fraglichen Gebiet auf und wies dieses teilweise (nur im Umfang einer Bautiefe) einer Wohnzone zu. Die Gemeinde Herrliberg hob am 21. Juni 1995 die Reservezone ersatzlos auf. Die neuen Zonenpläne von Herrliberg und Erlenbach traten am 25. November 1995 bzw. am 10. Januar 1997 in Kraft.

Am 14. März 1995 wurde über Josef Müller das Konkursverfahren eröffnet. Die Forderungen aus materieller Enteignung wurden ins Konkursinventar aufgenommen. Die Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. (nachfolgend FIC) verlangte als Gläubigerin die Abtretung dieser Forderungen gestützt auf Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), was ihr vom Konkursamt Küsnacht am 6. Juni 1997 bewilligt wurde. Am 19. Dezember 1997 erklärte die FIC die Nebenintervention in den Schätzungsverfahren auf Seiten von Josef Müller; desgleichen beantragte Josef Müller am 3. April 1998 den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der FIC.
B.
Die Schätzungskommission II ging davon aus, dass die FIC im Verfahren vor der Schätzungskommission als Beklagte legitimiert sei und lud den Kanton Zürich und Josef Müller als Mitbeteiligte ins Schätzungsverfahren ein. Sie führte am 26. Juni 1998 die Schätzungsverhandlung in Anwesenheit der Parteien durch. Die Verfahrensbeteiligten stellten unter anderem auch verschiedene formelle Anträge, darunter solche, die sich auf die Frage der Beteiligung von Josef Müller am Schätzungsverfahren bezogen.
Am 26. August 1998 befasste sich die Schätzungskommission II an einer Verhandlung ohne Parteien mit den formellen Anträgen. Sie beschloss unter anderem, dass Josef Müller im Schätzungsverfahren keine Parteistellung zukomme, jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in begrenztem Rahmen am Verfahren teilnehmen könne. Die übrigen formellen Anträge Josef Müllers wurden mangels Prozessführungsbefugnis abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. Die Beiladung des Kantons Zürich wurde aufrechterhalten. Ausserdem trat die Kommission auf die Ansprüche der FIC aus Heimschlag nicht ein.

Am 7. November 2000 fand eine weitere Verhandlung (einschliesslich eines Augenscheins) mit den Verfahrensbeteiligten vor der Schätzungskommission II statt. In materieller Hinsicht hielten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen an den bereits früher eingebrachten Anträgen fest. Die FIC bekräftigte ihre Forderungen aus materieller Enteignung/Heimschlag, deren Summe sie nunmehr mit rund Fr. 55 Mio. (Erlenbach) bzw. Fr. 26,5 Mio. (Herrliberg) bezifferte. Die Gemeinden Erlenbach und Herrliberg (im Verfahren vor der Schätzungskommission in der Parteirolle als Klägerinnen) bestritten diese Forderungen.

An einer weiteren Verhandlung vom 28. November 2000 beschloss die Schätzungskommission II Folgendes:
"I. -:-
"I.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Zwischenentscheid der Schätzungskommission II vom 26.8.1998, mit welchem die Prozessführungsbefugnis Josef Müllers verneint wurde, rechtskräftig geworden ist. Daher wird auf die Anträge Josef Müllers vom 7.11.2000 ... im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
I.2. Ebenfalls wird davon Vormerk genommen, dass die Feststellung der Schätzungskommission II im Zwischenentscheid vom 26.8.1998, wonach auf die Ansprüche aus Heimschlag nicht eingetreten wurde, rechtskräftig geworden ist.
I.3. Es wird vorgemerkt, dass im Schätzungsverfahren gegen den Kanton Zürich keine Ansprüche aus materieller Enteignung geltend gemacht worden sind.
I.4. Auf die gegen die Gemeinden Herrliberg und Erlenbach gerichteten Rügen betreffend die in den Jahren 1976/77 und 1981/82 durch die kantonale Baudirektion festgesetzten Planungszonen wird nicht eingetreten.
II.1. In Gutheissung der Klage der Gemeinde Herrliberg wird festgestellt, dass die im Jahr 1993 rechtskräftig gewordene Festsetzung der kommunalen Reservezone Fronacher gemäss des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 20. November 1985 und die anschliessende Nichteinzonung der Grundstücke Kat.Nrn. 826 bis 832 und 1562 gemäss des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 1995 keine enteignungsähnlichen Tatbestände darstellen und die Klägerin der Beklagten demnach keine Entschädigung aus materieller Enteignung schuldet.

II.2. In Gutheissung der Klage der Gemeinde Erlenbach wird festgestellt, dass die Nichteinzonung der Grundstücke Kat.Nrn. 4361 und 882 gemäss des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 25. September 1995 keinen enteignungsähnlichen Tatbestand darstellt und die Klägerin der Beklagten demnach keine Entschädigung aus materieller Enteignung schuldet."

Ausserdem auferlegte die Kommission die Kosten des Schätzungsverfahrens den Klägerinnen je zur Hälfte (Disp. Ziff. III), und sie sprach keine Parteientschädigungen zu (Disp. Ziff. IV). Als Rechtsmittel bezeichnete sie den Rekurs an das Verwaltungsgericht (Disp Ziff. V). Der Entscheid wurde den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt, und zwar unter anderen separat dem Vertreter der beklagten FIC, Rechtsanwalt Dr. Simmen, und dem als Mitbeteiligten im Rubrum aufgeführten Josef Müller (Disp. Ziff. VI).

Weitere Einzelheiten des bisherigen Verfahrens, dessen Verlauf immer wieder durch Rechtsmittelverfahren unterbrochen wurde, sind dem Entscheid der Schätzungskommission II vom 28. November 2000 zu entnehmen
C.
Am 5. Februar 2002 meldete Josef Müller "als Nebenintervenient wie auch als neuer Parteivertreter der beklagten Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. (FIC)" Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Da zum damaligen Zeitpunkt eine unterschiedliche verfahrensmässige Abwicklung des Rekurses von Josef Müller bzw. der FIC in Frage stand, eröffnete das Verwaltungsgericht zwei Verfahren (VR.2002.00001 und VR.2002.00002).

Josef Müller wurde im Verfahren VR.2002.00001 mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2002 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Verfahrenskosten mit einem Vorschuss von Fr. 3'000.-- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Gleichzeitig auferlegte ihm das Verwaltungsgericht, innerhalb einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen die Rekursbegründung einzureichen unter der Säumnisfolge des Nichteintretens. Josef Müller zahlte innert Frist den Vorschuss nicht ein. Hingegen reichte er rechtzeitig am 26. März 2002 die Rekursbegründung ein.

In einem ersten Beschluss vom 22. August 2002 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren Josef Müllers gegen seine Mitglieder nicht ein und setzte ihm eine neue Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3000.--, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Verfahren VR.2002.00001). In einem zweiten Beschluss vom gleichen Tag trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs der FIC wegen Verspätung nicht ein (Verfahren VR.2002.00002).
D.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22. September 2002 stellt Josef Müller "für den Enteigneten und heutigen Nebenintervenienten" folgende Anträge (Verfahren 1A.188/2002):
1. Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Sinne dieser gestellten Beschwerdeanträge und der mit der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 26. März 2002 gestellten Rekursanträge zu.
2. Hierauf haben die Bundesrichter(innen) der I. und II.Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes, Reeb Betrand, Raselli Nicolo, Merkli Thomas, Walter Peter, Weyermann Edwin, Bianchi Sergio, Nyffeler Franz, Weibel, Klett Kathrin, Nordmann-Zimmermann Ursula, Rottenberg Liatowitsch Vera, Egli, Scyboz und die Bundesgerichtssekretär(innen) Füllemann Dieter, Gysel Walter, Huguenin Georges, Weiss Monica, Zbinden Beat, die von der Ausübung ihrer Ämter auch in diesem Verfahren im Sinne von Art. 23 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
und c OG ausgeschlossen sind, gemäss Art. 25
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
OG, in den Ausstand zu treten.
3. Die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05. Februar 2001 in der Prozessache 2P.15/2001 der II. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten Bundesrichter Würzburger, Betschart, Müller und des Gerichtsschreibers Wyssmann sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. Februar 2001 in der Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 23 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
und c OG ausgeschlossen.
4. Die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05. März 2001 in der Prozessache Nr. 1P.668/2000/boh der I. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten Bundesrichter Aemisegger Heinz, Nay Giusep, Féraud Michel und Gerichtsschreiber Sigg Martin sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. März 2001 in der Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 23 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
und c OG ausgeschlossen.
5. Auch die Bundesrichter Leu, Corboz und Meyer, sowie alle andern noch nicht in den freiwilligen Ausstand getretenen Bundesrichter(innen), haben ebenfalls in den freiwilligen Ausstand zu treten, und es sei deshalb das Verfahren im Sinne von Art. 26 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
OG durchzuführen.
6. Der Beschluss vom 22. August 2002 (VR.2002.00001) der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei in der Gesamtheit aufzuheben.
7. Das Verfahren sei an eine eidgenössische Rekursinstanz umzuteilen, die für die Behandlung und Beurteilung der mit der Rekursbegründung vom 26. März 2002 (Beilage 2) gestellten Anträge betreffend Forderungen aus eidgenössischer formeller und materieller Enteignung zuständig und kognitionsbefugt ist.
8. Die mit Dispositiv Ziffer 2 des hier angefochtenen Entscheides dem Nebenintervenienten, Denunziaten und Parteivertreter gesetz- und verfahrenswidrig auferlegte und nicht geschuldete Kautionsauflage von sFr. 3'000.00 sei abzunehmen.
9. Dem Enteigneten und heutigen Nebenintervenieten sei das Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 102
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102
1    Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
a  wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken;
b  wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c  wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2    Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.
i.V. mit Art. 108
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) vom 20. Juni 1930 (Stand am 21. Dezember 1999) zu gewähren.
10. Sämtliche bis jetzt entstandenen Kosten, sowie die Kosten auch dieses Verfahrens seien den Enteignerinnen und Beschwerdegegnerinnen im Sinne von Art. 114
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
des EntG (SR 711) aufzuerlegen.
11. Der Beklagten wie dem Nebenintervenienten seien kostendeckende Parteientschädigungen im Sinne von Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG auszurichten."
E.
In einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht vom 12. Oktober 2002 stellt Josef Müller in eigenem Namen und als Vertreter der Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. (FIC) folgende Anträge (Verfahren 1A. 212/2002):
1. Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung im Sinne dieser gestellten Beschwerdeanträge und der mit der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 26. März 2002 gestellten Rekursanträge zu.
2. Hierauf haben die Bundesrichter(innen) der I. und II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes, Reeb Betrand, Raselli Nicolo, Merkli Thomas, Walter Peter, Weyermann Edwin, Bianchi Sergio, Nyffeler Franz, Weibel, Klett Kathrin, Nordmann-Zimmermann Ursula, Rottenberg Liatowitsch Vera, Egli, Scyboz und die Bundesgerichtssekretär(innen) Füllemann Dieter, Gysel Walter, Huguenin Georges, Weiss Monica, Zbinden Beat, die von der Ausübung ihrer Ämter auch in diesem Verfahren im Sinne von Art. 23 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
und c OG ausgeschlossen sind, gemäss Art. 25
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
OG, in den Ausstand zu treten.
3. Die mit Eingabe des Nebenintervenienten vom 05. Februar 2001 in der Prozessache 2P.15/2001 der II. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten Bundesrichter Würzburger, Betschart, Müller und des Gerichtsschreibers Wyssmann sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. Februar 2001 in der Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Nebenintervenient im Sinne von Art. 23 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
und c OG ausgeschlossen.
4. Die mit Eingabe des Nebenintervenienten vom 05. März 2001 in der Prozessache Nr. 1P.668/2000/boh der I. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten Bundesrichter Aemisegger Heinz, Nay Giusep, Féraud Michel und Gerichtsschreiber Sigg Martin sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. März 2001 in der Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Nebenintervenient im Sinne von Art. 23 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
und c OG ausgeschlossen.
5. Auch die Bundesrichter Leu, Corboz und Meyer, sowie alle andern noch nicht in den freiwilligen Ausstand getretenen Bundesrichter(innen), haben ebenfalls in den freiwilligen Ausstand zu treten, und es sei deshalb das Verfahren im Sinne von Art. 26 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
OG durchzuführen.
6. Der im Rubrum des hier angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides aufgeführte Kanton Zürich als Mitbeteiligter sei daraus zu streichen und durch das in dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeführte Rubrum zu vervollständigen und zu ersetzen.
7. Sowohl der Beschluss vom 22. August 2002 (VR.2002.00002) der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als auch der Entscheid der kantonalen Schätzungskommission II des Kantons Zürich vom 28. November 2000 (Proz. SchK II G.-Nrn. 7/86 und 14/86), seien in der Gesamtheit aufzuheben.
8. Das erstinstanzliche Verfahren welches von der Vorinstanz widerrechtlich in zwei separate Verfahren (VR.2002.00001+VR.2002.00002) aufgeteilt wurde, sei durch die angerufene Beschwerdeinstanz wieder zu vereinen und so gesamthaft zu behandeln und zu entscheiden.
9. Das Verfahren sei allenfalls an eine eidgenössische Rekursinstanz umzuteilen die für die Behandlung und Beurteilung der mit der Rekursbegründung vom 26. März 2002 (Beilage 2) gestellten Anträge betreffend Forderungen aus eidgenössischer formeller und materieller Enteignung zuständig und kognitionsbefugt ist.
10. Die mit Dispositiv Ziffer 2 und 3 des hier angefochtenen Entscheides der Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. gesetz- und verfahrenswidrig auferlegte und nicht geschuldete Gerichtsgebühr von sFr. 840.00 sei aufzuheben und abzunehmen.
11. Die gemäss rechtskräftigen und vollstreckbaren Bundesgerichtsurteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 30. Oktober 1985 (P. 128/85/tk) dem Nebenintervenient aus eidgenössischer formeller Raumplanungsenteignung zustehende und vom Kanton Zürich mit 16-jähriger Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bis heute verweigerte Schatzung und Bezahlung der geschuldeten materiellen Entschädigung sei höchstrichterlich zu gewährleisten bzw. anzuordnen.
12. Dem Enteigneten und heutigen Nebenintervenienten sei alternativ das Rückforderungsrecht für alle formell enteignete Grundstücke im Sinne von Art. 102
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102
1    Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
a  wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken;
b  wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c  wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2    Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.
i.V. mit Art. 108
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG. SR 711) vom 20. Juni 1930 (Stand am 21. Dezember 1999) unter gleichzeitiger Auferlegung der Zahlungspflicht für geschuldete Verzugszinsen zu 7 % per annum oder pro rata temporis einzuräumen.
13. Sämtliche bis jetzt entstandenen Kosten, sowie die Kosten auch dieses Verfahrens seien den Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen im Sinne von Art. 114
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EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
des EntG (SR 711) aufzuerlegen.
14. Der Beklagten und Beschwerdeführerin seien kostendeckende Parteientschädigungen im Sinne von Art. 116
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EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG auszurichten."
F.
Am 1. Oktober 2002 forderte das Bundesgericht Josef Müller im Verfahren 1A.188/2002 in Anwendung von Art. 150
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EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
OG auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Josef Müller beantragte in einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 14. Oktober 2002, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten. Diesem Antrag hat das Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 entsprochen.
Im Verfahren 1A.212/2002 wurde ebenfalls auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Das Verwaltungsgericht schliesst in beiden bundesgerichtlichen Verfahren auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gemeinde Herrliberg verzichtet auf Vernehmlassung zu den Beschwerden. Die Gemeinde Erlenbach beantragt, die Beschwerde der FIC abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und auf die Beschwerde von Josef Müller nicht einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Den vorliegenden Beschwerden liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde, und die Beschwerdeführer stellen über weite Strecken identische Anträge, weshalb sich ihre Behandlung in einem Urteil rechtfertigt.
2.
Die mit den vorliegenden Beschwerden gestellten Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und Gerichtsschreiber erscheinen - wie schon die Vielzahl früherer solcher Begehren - trölerisch. Einmal mehr werden keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht (Art. 22 ff
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EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
. OG). Entsprechend ist auf das Begehren ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht weiter einzutreten (BGE 114 Ia 278), soweit es nicht ohnehin gegenstandslos ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf die den früheren Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden (s. Urteile des Bundesgerichts 1P.176/2001 vom 13. März 2001 und 1P.276/2001 vom 26. April 2001).

Unter den gegebenen Umständen können der den nunmehrigen Entscheid fällenden Abteilung auch vom Ausstandsbegehren betroffene Mitglieder des Gerichts angehören (BGE 105 Ib 301, s. zudem auch die soeben erwähnten Urteile vom 13. März 2001 und vom 26. April 2001).
3.
Josef Müller verlangt im Verfahren 1A.188/2002 die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts VR.2002.00001 vom 22. August 2002. Dieser Entscheid beschränkt sich auf zwei Anordnungen. In Disp. Ziff. 1 wird auf das gegen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gerichtete Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Sodann wird in Disp. Ziff. 2 dem Rekurrenten eine Nachfrist angesetzt, um den mit Verfügung vom 21. Februar 2002 auferlegten Kostenvorschuss zu leisten. In seinem Antrag Ziff. 6 verlangt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung dieses Beschlusses in seiner Gesamtheit. Er setzt sich jedoch mit dem durch die genannten Anordnungen begrenzten Streitgegenstand nicht auseinander. Der Beschwerdeschrift ist mit keinem Wort zu entnehmen, weshalb das Verwaltungsgericht auf das pauschale, nicht substanziierte Ausstandsbegehren hätte eintreten müssen und sein Entscheid fehlerhaft sein sollte.
3.1 Lassen die Begehren des Beschwerdeführers die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist nach Art. 108 Abs. 3
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EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
OG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Eine solche Nachfrist erscheint erforderlich, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann indessen nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2).

Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids kaum auseinandersetzt, kann das Bundesgericht diesen mangels hinreichender Rügen nicht in jeder Hinsicht überprüfen. Die vorliegende Beschwerde genügt den formellen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Lichte von Art. 108 Abs. 2
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EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
OG in weiten Teilen nicht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im Wesentlichen nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt werden müsste.
3.2 Mit Bezug auf Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids VR.2002.00001 (dazu Beschwerdeantrag Ziff. 8) übersieht der Beschwerdeführer überdies, dass dieser keine Kostenvorschussverfügung enthält, sondern sich auf eine Nachfristansetzung beschränkt. Der Kostenvorschuss wurde ihm mit verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 21. Februar 2002 auferlegt, gegen die - wie die Vorinstanz gestützt auf § 41 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) festhält - kein Rechtsmittel an das Gesamtgericht offenstand und die auch beim Bundesgericht nicht angefochten wurde. Auf die Kostenauflage ist das Verwaltungsgericht nicht zurückgekommen. Sie kann daher nicht mehr Gegenstand des heutigen Beschwerdeverfahrens sein. Gegen die Nachfristenansetzung wendet sich der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er dem Verwaltungsgericht aus rechtskräftig erledigten Verfahren noch Kosten schuldet und er demnach im kantonalen Verfahren zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden konnte (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Der Beschwerdeführer bringt gegen Erw. 3b des angefochtenen Entscheids nichts Stichhaltiges vor (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG, 2.
Aufl., Zürich 1999, Vorbemerkungen von §§ 4-31, N. 21). Die Kostenregelung des Art. 114 Abs. 1
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EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG ist im vorliegenden Fall, welchem ein Prozess wegen materieller Enteignung und nicht wegen formeller Enteignung zu Grunde liegt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Der Beschwerdeantrag Ziff. 10 stösst somit ins Leere.
3.3 Soweit die übrigen Beschwerdeanträge überhaupt hinreichend begründet sind (s. vorne E. 3.1), gehen sie über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist.
3.4 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde gegen den Entscheid VR.2002.00001 abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die mit "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 14. Oktober 2002 ist mit dem Verzicht auf den Kostenvorschuss gemäss Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2002 gegenstandslos geworden. Soweit Josef Müller sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten stellt, ist dieses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1
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1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
OG). Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten Josef Müller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
OG).
4.
Auch die Beschwerde im Verfahren 1A.212/2002 genügt den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden müsste (vgl. E. 3.1 hiervor). Die meisten Beschwerdeanträge gehen zudem über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. Das Verwaltungsgericht ist auf den Rekurs der FIC gegen den Entscheid der Schätzungskommission vom 28. Mai 2000 nicht eingetreten, weil die Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von Privatrechten (AbtrG) offensichtlich verspätet erfolgte. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Die Behauptung, es habe wegen mangelhafter Eröffnung des Schätzungsentscheides keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, ist nicht belegt und erscheint völlig unbegründet, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

Es ergibt sich, dass auch die Beschwerde der FIC abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
OG). Obsiegenden Gemeinden ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1A.188/2002 und 1A.212/2002 werden vereinigt.
2.
Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind, nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'000.-- wird im Verfahren 1A.188/2002 dem Beschwerdeführer Josef Müller und im Verfahren 1A.212/2002 der Beschwerdeführerin Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. auferlegt.
6. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Herrliberg, der Gemeinde Erlenbach, dem Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.188/2002
Datum : 29. Januar 2003
Publiziert : 01. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Enteignung
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1A.188/2002 1A.212/2002 /zga Urteil


Gesetzesregister
EntG: 102 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 102
1    Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes verlangen:
a  wenn es innert 5 Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann das in der Sache zuständige Departement die Frist erstrecken;
b  wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet wurde;
c  wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2    Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den Artikeln 12 und 13 kann das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.
108 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 108 - Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission. ...105
114 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
OG: 22  23  25  26  108  150  152  156  159
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
105-IB-301 • 114-IA-278 • 118-IB-134 • 123-II-359
Weitere Urteile ab 2000
1A.188/2002 • 1A.212/2002 • 1P.176/2001 • 1P.276/2001 • 1P.668/2000 • 2P.15/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • bundesgericht • materielle enteignung • kostenvorschuss • dispens • gerichtsschreiber • bermuda • beklagter • 1995 • ausstand • frist • ex nunc • verfahrensbeteiligter • gemeinderat • tag • enteigneter • heimschlag • gerichtskosten • vorinstanz • streitgegenstand
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