[AZA 0/2]
1A.146/2000
1A.147/2000

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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1. Mai 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiberin Schilling.

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In Sachen

1A.146/2000
G.________, Beschwerdeführer,

1A.147/2000
T.M. und C.M.________, Beschwerdeführer,

gegen
Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), Dübendorf, Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

betreffend
Sanierung und Gewährung von Erleichterungen
nach Art. 13 ff
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
. LSV - Militärflugplatz Dübendorf, hat sich ergeben:

A.- Seit der Festsetzung der Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Militärflugplätzen im Jahre 1995 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die nötigen Vorkehren zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärm-Immissionen sowie für die allfälligen Sanierungen unternommen. Für den Militärflugplatz Dübendorf wurde zunächst 1997 ein Lärmbelastungskataster erstellt, der die bisherigen provisorischen Lärmbelastungspläne ersetzt und auf den - damals prognostizierten - Flugbewegungszahlen des Jahres 2000 beruht. Gestützt auf diesen Lärmbelastungskataster liess das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) ein Schallschutzkonzept erarbeiten. Dieses sieht für den Militärflugplatz weitgehende Sanierungs-Erleichterungen vor. Im Gegenzug sollen an den Gebäuden, welche von Lärmimmissionen betroffen werden, die den Alarmwert übersteigen, auf Kosten des Inhabers der militärischen Anlage Schallschutzmassnahmen getroffen werden. Am 25. Januar 1999 reichte das BABLW das Schallschutzkonzept mit dem entsprechenden Erleichterungsgesuch dem VBS als Vollzugs- und Entscheidbehörde ein.

B.- Mit Verfügung vom 2. März 2000 gab das VBS dem Gesuch des BABLW um Sanierungs-Erleichterungen statt. Gleichzeitig verpflichtete das Departement die Eigentümer der über den Alarmwert hinaus lärmbelasteten Gebäude zur Vornahme von Schallschutzmassnahmen auf Kosten des BABLW. Zudem wurde festgehalten, dass die dem Lärmbelastungskataster vom 15. September 1997 zugrunde liegenden Flugbewegungszahlen 2000 für den Inhaber der Anlage im Sinne einer Höchstgrenze verbindlich sind.

Das Departement führt in seiner Verfügung unter anderem aus, dass es sich beim Militärflugplatz Dübendorf um eine bestehende ortsfeste Anlage handle, deren Betrieb wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitrage und die daher grundsätzlich sanierungspflichtig sei.
Zusätzliche lärmreduzierende Massnahmen an den Flugzeugen seien jedoch nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich.
Verschiedene betriebliche Vorkehren zur Lärmverminderung seien bereits ergriffen worden; insbesondere seien die An- und Abflugrouten optimiert und die Flugbewegungszahlen herabgesetzt worden. Trotz dieser Einschränkungen könnten beim Militärflugplatz weder die für die Empfindlichkeitsstufen II und III geltenden Immissionsgrenzwerte noch die Alarmwerte eingehalten werden. Allein um Alarmwert-Überschreitungen zu vermeiden, müssten die Jet-Flugbewegungen um mehr als 60 % reduziert werden. Eine solche Betriebseinschränkung würde jedoch die Ausbildung und Schulung der Piloten stark behindern. Die Luftwaffe könnte daher die Aufgabe, die ihr im Rahmen der Gesamtverteidigung zukomme, nicht mehr hinreichend erfüllen. Die für den zweckmässigen Weiterbetrieb der Anlage erforderlichen Sanierungs-Erleichterungen seien demnach zu gewähren. Das bedeute für die Grundeigentümer, deren Parzellen in Gebieten liegen, in denen der Fluglärm den Immissionsgrenzwert übersteigt, dass sie diese an sich übermässige Lärmbelastung im öffentlichen Interesse erdulden müssten.

C.- Gegen die Verfügung des VBS vom 2. März 2000 haben G.________ sowie T.M.________ und C.M.________, alle wohnhaft an der X.________strasse in Dübendorf, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. G.________ macht geltend, dass der Lärm des Flugzeuges F/A-18 (Hornet) den Lärm der übrigen Jet-Flugzeuge deutlich übersteige, was bei der Erstellung des Lärmbelastungskatasters nicht genügend berücksichtigt worden sei. Zudem bemerkt er, dass eine Entschädigung für Lärmschutzmassnahmen "längst abverdient" sei. T.M.________ und C.M.________ beklagen sich ebenfalls über den Lärm der F/A-18, der die Gebäude erzittern lasse und dadurch beschädige.
Auch nach Meinung dieser Beschwerdeführer ist der Kreis der Entschädigungsberechtigten bzw. der zu kostenlosen Schallschutzmassnahmen Berechtigten zu eng gezogen worden.

D.- Das VBS stellt den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.

Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat in seiner Stellungnahme vom 16. August 2000 bestätigt, dass der Lärmbelastungskataster und das Schallschutzkonzept gemäss den gesetzlichen Vorschriften und nach den Regeln der Fachkunde erstellt worden seien. Das BUWAL hält die angefochtene Verfügung für gesetzeskonform.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- In den beiden eingereichten Beschwerden werden die gleichen Einwendungen erhoben und sinngemäss die selben Begehren gestellt. Es rechtfertigt sich daher, die zwei Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.- Die Liegenschaften der Beschwerdeführer gehören gemäss Lärmbelastungskataster und Schallschutzkonzept zu den Grundstücken, die einer Lärmbelastung von etwas mehr als 65 dB(A) ausgesetzt sind und für welche Sanierungserleichterungen gewährt worden sind. Die Beschwerdeführer werden insofern durch den Sanierungsentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Sie sind mithin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; OG, SR 173. 110).

3.- Die Beschwerdeführer bezweifeln zunächst, dass der Lärm des Militärjets Hornet F/A-18 richtig erfasst und in den Lärmbelastungskataster eingeflossen sei.

Wie sich aus dem Erläuterungsbericht zum Lärmbelastungskataster Flugplatz Dübendorf vom September 1997 ergibt, ist die Lärmermittlung für den Kataster und das Schallschutzkonzept anhand des an der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA entwickelten Fluglärmsimulationsprogramms FLULA 2 erfolgt. Danach wird zunächst durch Messungen das Abstrahlverhalten jeden einzelnen Flugzeugtyps festgestellt. Zur Ermittlung des Lärms eines Einzelfluges wird eine Schallquelle mit der Abstrahlcharakteristik des entsprechenden Flugzeugtyps auf einer räumlichen Flugbahn bewegt und für jede Position des Flugzeugs die Lärmbelastung auf einem dichten Netz von Bodenpunkten berechnet.
Solche Einzelflugsimulationen werden für jeden Flugzeugtyp auf allen An- und Abflugwegen vorgenommen. Aus der Überlagerung der simulierten Einzelflüge lässt sich schliesslich aufgrund der Anzahl Flugbewegungen die Gesamtbelastung berechnen. Solche Messungen und Berechnungen sind, wie sich den Eingabedaten des Erläuterungsberichts entnehmen lässt, auch für die Hornet F/A-18 vorgenommen worden. Nach den ausgewiesenen Lärmpegeln (maximaler Pegel [a-bewertet, slow] eines Vorbeiflugs in 305 m Entfernung) erreicht der Startlärm dieses Flugzeugs - sofern der Nachbrenner nicht zugeschaltet wird - 110 dB(A) und damit etwa den gleichen Pegel wie jener der Flugzeugtypen Tiger und Mirage. Dagegen übersteigt der Landungslärm der F/A-18 von 99 dB(A) jenen der übrigen Jets deutlich.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch den Militärjet Hornet F/A-18 verursachte Lärmbelastung nicht richtig erfasst worden wäre. Das Fluglärmmodell FLULA 2 ist international anerkannt und wird auch zur Feststellung der Lärmsituation rund um die Landesflughäfen eingesetzt (vgl.
BGE 126 II 522 E. 48a S. 592, 123 II 481 nicht publ. E. 4).
Das BUWAL hat im bundesgerichtlichen Verfahren bestätigt, dass die Ermittlung der Lärmimmissionen - auch hinsichtlich der Hornet F/A-18 - korrekt erfolgt ist und die Isophonen richtig festgelegt worden sind. In solchen rein technischen Fragen darf und muss sich das Bundesgericht auf die Meinung der eidgenössischen Fachstelle verlassen. Die Kritik am Lärmbelastungskataster ist daher zurückzuweisen.

4.- Die Beschwerdeführer verlangen ausdrücklich oder sinngemäss, dass auch an ihren Häusern auf Kosten des Inhabers des Militärflugplatzes Schallschutzfenster eingebaut würden. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt wird, sehen jedoch Art. 20
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814. 01) und Art. 15
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814. 41) die Pflicht zur Vornahme baulicher Schallschutzmassnahmen bei bestehenden öffentlichen oder konzessionierten Anlagen erst vor, wenn die Alarmwerte überschritten werden. Anderes gilt nur, wenn solche lärmerzeugenden Anlagen neu errichtet oder wesentlich geändert werden. In diesem Fall wird die Schallschutzpflicht schon ausgelöst, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (Art. 25 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG, Art. 10
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
und Art. 8 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV). Da es sich beim Militärflugplatz Dübendorf um eine bestehende Anlage handelt und die Alarmwerte gegenüber den Beschwerdeführern eingehalten werden können, steht diesen aufgrund der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung kein Anspruch auf Einbau von Schallschutzfenstern auf Kosten des Inhabers der Anlage zu.

5.- In den Beschwerden werden sinngemäss vorsorgliche Begehren um Entschädigung für die durch Überflüge verursachten Gebäudeschäden gestellt.

Es trifft zu, dass den Eigentümern von Grundstücken, die durch den Betrieb eines Militär- oder Zivilflugplatzes übermässig belastet werden, unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund des eidgenössischen Enteignungsrechts Entschädigungsansprüche erwachsen können. Dies kann entweder dann der Fall sein, wenn durch übermässige Lärmimmissionen in nachbarliche Abwehrrechte im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
des Zivilgesetzbuches (ZGB) eingegriffen wird, oder, wenn durch Überflüge in geringer Höhe das Recht des Grundeigentümers zur Freihaltung des Luftraumes gemäss Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB beeinträchtigt wird (vgl. etwa BGE 123 II 481 E. 7 und 8, 124 II 543 E. 3). Ob die Voraussetzungen für die Zusprechung solcher Entschädigungen erfüllt seien, ist jedoch nicht im Lärmsanierungsverfahren, sondern im enteignungsrechtlichen Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission zu prüfen. Falls die Beschwerdeführer Entschädigungsforderungen erheben wollen, müssen sie daher das VBS um Einleitung eines entsprechenden Verfahrens bei der zuständigen Schätzungskommission ersuchen. Im vorliegenden Verfahren kann jedenfalls auf Entschädigungsfragen nicht eingetreten werden.

6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

Da die eingereichten Beschwerden sinngemäss als Einsprachen gegen übermässige Lärmimmissionen betrachtet werden können, ist die Kosten- und Entschädigungsregelung entsprechend den Spezialbestimmungen des eidgenössischen Enteignungsgesetzes zu treffen. Somit ist die Gerichtsgebühr, die niedrig gehalten werden kann, dem BABLW als Inhaber des Militärflugplatzes Dübendorf zu überbinden. Parteientschädigungen sind den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen, weil sie sich nicht durch einen Anwalt vertreten liessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe auferlegt.

3.- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW), der Baudirektion des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 1. Mai 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1A.146/2000
Datum : 01. Mai 2001
Publiziert : 01. Mai 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : [AZA 0/2] 1A.146/2000 1A.147/2000 I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
LSV: 7 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
8 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
10 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 10 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
13 
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
15
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 15 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden - 1 Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
1    Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.
2    Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern.
3    Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen;
b  überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen;
c  das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.
USG: 20 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden - 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
1    Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.
2    Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes:
a  die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder
b  die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.
25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
ZGB: 667 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
BGE Register
123-II-481 • 124-II-543 • 126-II-522
Weitere Urteile ab 2000
1A.146/2000 • 1A.147/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vbs • alarmwert • luftwaffe • bundesgericht • immissionsgrenzwert • bundesamt für umwelt • schallschutzfenster • richtigkeit • eidgenössisches departement • sport • bundesgesetz über den umweltschutz • flugbewegung • messung • departement • zivilgesetzbuch • gesuch an eine behörde • lärmschutz-verordnung • bundesrechtspflegegesetz • schutzmassnahme • baute und anlage
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